Eichpflicht für Waagen: ein wichtiger Schutz für Sie und Ihre Kunden
Was die Waage im Geschäft anzeigt, sollte schon stimmen – auf diesen Grundsatz verlassen sich täglich wahrscheinlich Hunderte Millionen von Menschen und Unternehmen auf der ganzen Welt. Schließlich sollten 100 Gramm Käse aus dem Supermarkt immer 100 Gramm und nicht in Wirklichkeit 98 oder 102 Gramm sein. Damit das angezeigte Gewicht immer dem tatsächlichen, physischen Gewicht des Wägegutes entspricht, müssen Waagen zu festen Terminen geeicht werden. Eine Eichung stellt sicher, dass die betroffene Waage möglichst genaue Werte ausgibt. Ist das nicht der Fall, übersteigt die Abweichung also einen bestimmten Wert, muss nachjustiert werden. Auch die heute üblichen elektronischen Waagen sind, wie alle anderen Messgeräte auch, präzise und empfindliche Geräte, deren korrekte Funktion kontinuierlich mit den geltenden Normen abgeglichen werden muss.
Was ist die Eichpflicht und wie lange gilt sie schon in Deutschland?
Aktuell maßgeblich für die Eichpflicht von Waagen ist die Mess- und Eichverordnung (MessEV), die regelmäßig durch den Gesetzgeber aktualisiert wird und der das Mess- und Eichgesetz (MessEG) zugrunde liegt. Europäisch ist die Messgeräterichtlinie MID 2014/32/EU seit 2016 in Kraft, sie löste ihre seit 2006 gültigen Vorgängerin ab.
Technisch verantwortlich für die Einhaltung und Normierung der für die Eichung zugrunde liegenden physikalischen Einheiten, bei Waagen also die Definition der SI-Einheit “Gramm”, ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Kooperation mit den EU-Behörden und internationalen Instituten für Industrienormung. So soll nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa und weltweit sichergestellt werden, dass die Waagen im nationalen und internationalen Handelsverkehr das richtige Gewicht anzeigen. Die Durchführung und Überwachung der Eichungen von Messgeräten obliegt in Deutschland wiederum den Eichämtern der Bundesländer, ist also föderal aufgeteilt.
Wann gilt eine Waage als eichfähig und unterliegt der Eichpflicht?
Die Eichpflicht für Waagen gilt in Deutschland für alle im gewerblichen Einsatz befindlichen Wägeeinrichtungen. Diese Eichpflicht für Waagen kann aber nur von Waagen erfüllt werden, deren Eichfähigkeit von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgestellt wurde. Hierzu wird die Konstruktion der Waage einer amtlichen Prüfung unterzogen, die in einer innerstaatlichen und/oder europäischen Zulassung mündet.
Eine Eichung ab Werk, die sogenannte Ersteichung, welche nur durch den Waagenhersteller vorgenommen werden darf, ist grundsätzlich gesetzlich gestattet. Dennoch unterliegen die Waagen bei späterem Gebrauch weiterhin der Eichpflicht: Das vor Ort zuständige Eichamt muss in diesem Fall lediglich die sogenannten Nacheichungen vornehmen, Ausnahmen betreffen vorwiegend in der Industrie eingesetzte Spezialwaagen. Ab Werk ungeeichte, aber eichfähige Waagen können zu einem späteren Zeitpunkt, allerdings nur durch den Hersteller, geeicht werden. Bei jeder Eichung wird der Eichwert, der die geringen Fehlergrenzen für geeichte Waagen definiert, bereits einkalkuliert.
Eine Eichpflicht liegt laut Eichgesetz vor, wenn die betroffene Waage für folgende Zwecke verwendet werden soll:
- Geschäftlicher Verkehr, etwa zur Ermittlung von Preisen über das Gewicht
- Fertigverpackungskontrolle (FVPO) für Gebindegrößen unter 10 kg, hier ist der Mittelwert über eine geeichte Waage zu ermitteln
- Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken oder bei Analysen in medizinischen bzw. pharmazeutischen Laboren
- Verwendung in der Heilkunde
- Verwendung zu amtlichen Zwecken
Ersteichung und Konformitätsbescheinigungen für Waagen
Bei den meisten in Deutschland gewerblich genutzten Waagen entfiel durch die Richtlinie MID 2004/22/EG von 2006 die bis dahin erforderliche Ersteichung durch das zuständige Eichamt, bezogen ist diese allerdings nur auf selbsttätige Waagen. Die Hersteller der Waagen müssen stattdessen eine Konformitätsfeststellung beantragen, die Waagen erhalten im Anschluss ein CE-Zeichen und sind für den Handelsverkehr zugelassen.
In Handel und Logistik hingegen sind nichtselbsttätige, geeichte Waagen standardmäßig im Einsatz, beispielsweise in der Bemessung von Verpackungsgewichten oder bei der Abfüllung von Schüttgütern. Diese Waagen müssen erstgeeicht werden.
Der Unterschied zwischen selbsttätigen und nichtselbsttätigen Waagen liegt in der Initiierung des Wägevorgangs: Bei einer selbsttätigen Waage läuft der Vorgang vollständig automatisiert ab und wird immer wieder ohne menschliches Zutun neu eingeleitet. Sie sind durch diese Automatisierung unverzichtbar in vielen Bereichen der industriellen Fertigung. Nicht selbsttätige Wagen hingegen müssen manuell bedient werden. Beispiele für nichtselbsttätige Waagen sind:
- Präzisionswaagen wie Analysenwaagen und Laborwaagen
- Plattformwaagen
- Handelswaagen
- mobile Waagen
- Personenwaagen
Wie lange ist eine amtliche Eichung gültig und wer darf eichen?
Nach einer Eichung durch das Eichamt fordert die Eichpflicht für Waagen nach zwei Jahren beziehungsweise drei Jahren bei einer Höchstwiegelast von mindestens drei Tonnen eine erneute Eichung. Wichtig: Die Eichpflicht für Waagen, die in der Fertigverpackungskontrolle eingesetzt werden, sieht hier eine Ausnahme vor. Die Nacheichung muss hier im jährlichen Turnus erfolgen, die Eichpflicht besteht also jedes Jahr. Werden trotz Eichpflicht Waagen nicht rechtzeitig nachgeeicht und werden diese trotzdem weiter verwendet, drohen Geldstrafen – und zwar schon ab dem ersten Tag. Wird mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist ein neuer Termin angefragt, gilt die Waage auch dann weiter als geeicht, wenn die Nacheichung bis zum Ende des Jahres nicht stattgefunden hat. Die grundsätzliche Eichpflicht erlischt dadurch natürlich nicht.
Da die Ersteichung heute im Regelfall durch den Hersteller durchgeführt wird, kann die turnusmäßige Nacheichung im Rahmen der Eichpflicht beim zuständigen Eichamt beantragt werden. Das Eichamt als hoheitliche Behörde führt Buch über die in seinem Zuständigkeitsbereich gemeldeten, eichpflichtigen Waagen und verteilt die Eichsiegel, welche im Geschäftsverkehr transparent die Erfüllung der Eichpflicht für Waagen durch Händler zeigen. Um der Eichpflicht genüge zu tun, muss das Eichsiegel an der Waage angebracht sein.
Wichtig ist der Unterschied zwischen dem Eichsiegel bei der Ersteichung und darauffolgenden Eichungen. Da die Eichpflicht beziehungsweise das MessEG heutzutage die Ersteichung durch den Hersteller erlaubt, wird bei der Ersteichung kein klassisches Eichsiegel angebracht. Stattdessen wird die Ersteichung und damit die Erfüllung der Eichpflicht durch ein spezielles Zeichen auf dem Typenschild signalisiert. Dabei handelt es sich um einen Code, bestehend aus einem Buchstaben und zwei Zahlen. Der Buchstabe ist immer ein M, danach folgen die zwei letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichung durchgeführt wurde – für eine Ersteichung im Jahr 2023 wird also der Code M23 angebracht.
Ist die Eichfrist abgelaufen, erfolgen Nacheichungen im Rahmen der Eichpflicht im Turnus von einem bis drei Jahren durch das zuständige Eichamt. Damit die Eichpflicht erfüllt und die Anbringung des Siegels gültig ist, müssen künftig zwei Siegel an der Waage angebracht werden: eines der zuständigen Behörde und eines, das die Gültigkeit der Eichung bis zu einem bestimmten Jahr bestätigt. Wird das Eichsiegel verletzt, erlischt damit auch die Gültigkeit der Eichung und die Eichpflicht besteht von Neuem – unabhängig davon, bis wann die Waage eigentlich noch geeicht wäre. Um die Waage nach einer Reparatur, bei der das Eichsiegel verletzt wurde, zunächst weiter verwenden zu können, kann durch den zuständigen Reparaturservice ein spezielles, temporäres Siegel angebracht werden. Die Eichung muss dennoch so bald wie möglich wiederholt werden.
Wie wiegt eine Waage und was wird eigentlich geeicht?
Früher: Balkenwaagen und mechanische Waagen
Bei einer Balkenwaage war das Funktionsprinzip der Waage nahezu sprichwörtlich bildhaft: Das Wägegut auf der einen Waagschale wurde so lange mit erst größeren und dann kleineren Wägestücken austariert, bis der Balken der Waage im Gleichgewicht hing.
Mit dem Aufkommen von Federwaagen, die das Gewicht über einen Wägeteller auf eine Feder übertragen, die wiederum einen Zeiger auf einer Skala bewegt, wurde die technische Ausführung der Waagen schon anspruchsvoller: Das Zusammenspiel von Federdruck und Wägeteller, Zeiger und Skala unterliegt und unterlag der Eichpflicht und wird und wurde durch das Eichamt überprüft. Mechanische Waagen sind zwar bis heute vielerorts im Einsatz, können aber nicht die Genauigkeit speziell gebauter elektronischer Waagen erreichen – vor allem, wenn es um sehr geringe Gewichte und hohe Auflösungen geht, wie sie oft für die Laborarbeit benötigt werden.
Heute: Eichpflicht bei elektronischen Waagen
Mit den seit den 1980er Jahren üblich gewordenen, elektronischen Waagen sind sogenannte Wägezellen aufgekommen. Die Eichpflicht für Waagen bezieht sich nun nicht mehr auf einen rein mechanischen, sondern auf einen elektronischen Vorgang: Das Gewicht, welches auf die Waage gelegt wird, erzeugt über die Wägezelle einen elektronischen Impuls, der von einer Wägeelektronik in der Waage ausgewertet wird. Zum Schutz vor Manipulationen wird dieser Impuls verschlüsselt im sogenannten Advanced-Encryption-Standard (AES) übertragen – eine wichtige Grundlage für die Erteilung der Eichfähigkeit. Das verschlüsselt übertragene Signal aus der Wägezelle wird anschließend durch die Elektronik ausgewertet und weiterverarbeitet: Diese kann, beispielsweise an der Bedienungstheke in einem Supermarkt, in Kombination mit einer hinterlegten Preisinformation für das Produkt direkt den Endpreis für die abgewogene Menge ermitteln.
Eichungsservice: As-Wägetechnik unterstützt Sie im Rahmen der Eichpflicht für Waagen
Bei As-Wägetechnik verfügen wir über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Eichservice und wissen, worauf beim Eichen besonders zu achten ist. Wir bieten unseren Service in ganz Deutschland sowie Österreich, der Schweiz und Liechtenstein an.
Neben der eigentlichen Eichung, streng nach den Vorgaben des Eichamtes und der Eichpflicht für Waagen, bieten wir Ihnen noch die folgenden Services für Ihre Wägetechnik an:
- Komplettreinigung Ihrer Waagensysteme und Funktionsprüfung des mechanischen Aufbaus
- Reinigung der Thermoleisten und der Papierführung bei Waagen mit Thermodruckern
- Kalibrierung und Justage mit zertifizierten Prüfgewichten
- Elektrische und elektronische Prüfung
- Prüfung der Analogsignale, des D/A‑Wandlers und des Netzteils
- Prüfung der Justierautomatik
- Aktualisierung und Führung Ihrer Waagenlisten
- Erstellung von Prüfprotokollen.
Kontaktieren Sie uns für eine ausführliche Beratung zu unseren Dienstleistungen – wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich zu einem Eichtermin.
Häufig gestellte Fragen (FAQ): Eichpflicht
Welche Geräte müssen geeicht werden?
– Waagen: Handelswaagen, industrielle Waagen, medizinische Waagen und andere Gewichtsmessgeräte müssen geeicht sein, um korrekte Messungen von Gewicht oder Masse sicherzustellen – vor allem, wenn es um Messungen für Verkauf und Vertrieb geht. Werden Personenwaagen in Arztpraxen und Krankenhäusern genutzt, unterliegen diese ebenfalls der Eichpflicht.
– Strom- und Energiemessgeräte: Elektrische Strom- und Energiemessgeräte, beispielsweise Stromzähler in Haushalten oder industriellen Anlagen, müssen geeicht sein, um genaue Messungen des Stromverbrauchs sicherzustellen.
– Tankstellenmessgeräte: Die Messgeräte an Tankstellen, die den Kraftstoffverbrauch und den Betrag an verkauftem Kraftstoff anzeigen, müssen geeicht sein, um faire und genaue Abrechnungen zu gewährleisten.
Wie oft muss ein Messgerät geeicht werden?
– Jährliche Eichung: Waagen, die für die Fertigverpackungskontrolle eingesetzt werden, um bspw. Füllmengen zu überprüfen.
– Eichung alle zwei Jahre: Waagen mit einer Höchstwiegelast von bis zu drei Tonnen.
– Eichung alle drei Jahre: Waagen mit einer Höchstwiegelast von mehr als drei Tonnen.
Auch außerhalb der Eichpflicht sollte die Genauigkeit der Messungen regelmäßig überprüft werden, zum Beispiel durch eine Kalibrierung. Generell wird eine regelmäßige Kalibrierung empfohlen, wenn ein Messgerät häufig verwendet wird, um einen möglichen Drift der Ergebnisse zu finden und zu beheben. Moderne Waagen haben für die Eichung eigene Justierprogramme, die nach der Eichung versiegelt werden. Gibt es sogar eine Justierautomatik, entfällt auch die Standortbeschränkung für die Eichung.
Was wird bei einer Eichung gemacht?
– Überprüfung der Genauigkeit: Die Waage wird mit Referenzgewichten oder anderen geeichten Waagen verglichen, um festzustellen, ob sie genaue Messungen liefert. Dabei werden verschiedene Gewichtsintervalle verwendet, um den gesamten Messbereich der Waage abzudecken.
– Justierung: Falls erforderlich, werden während des Eichvorgangs Justierungen an der Waage vorgenommen, um sicherzustellen, dass sie den definierten Toleranzwerten entspricht. Dies kann die Feinabstimmung der Waage oder die Anpassung diverser Parameter beinhalten.
– Dokumentation: Alle durchgeführten Schritte und Ergebnisse werden sorgfältig dokumentiert. Dies umfasst Informationen wie das Datum der Eichung, die Eichstelle, die verwendeten Referenzgewichte und die gemessenen Werte.
– Anbringung des Eichzeichens: Nachdem die Waage erfolgreich geeicht wurde, wird ein Eichzeichen oder eine Plakette angebracht, um anzuzeigen, dass die Waage der Eichpflicht unterliegt, die fragliche Eichung durchgeführt wurde und die Waage den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zudem wird eine Plakette mit dem Jahr angebracht, bis zu dessen Ende die Eichung gültig ist. Die Eichpflicht greift zum 01. Januar des Folgejahres erneut, eine Nacheichung sollte also unbedingt noch vor Ablauf der Eichpflicht durchgeführt werden.
Headerbild: © As-Wägetechnik