Fertigpackungsverordnung FPVO regelt Abfüllungen von Fertigverpackungen

Die Fertigpackungsverordnung (FPVO) für Qualität und Kundenvertrauen

Die Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung bzw “FPackV”, “Fer­tig­PackV” oder “Fer­tig­ver­pa­ckungs­ver­ord­nung” ist das Geset­zes­werk, wel­ches die Abfül­lun­gen von Fer­tig­ver­pa­ckun­gen regelt, deren Gesamt­ge­wicht 10 kg nicht über­schrei­tet. Ver­ant­wort­lich für die Ein­hal­tung der FPackV ist der Her­stel­ler bzw. der Abfül­ler. Die Ver­ord­nung bezieht sich im Wesent­li­chen auf schlecht num­me­risch quan­ti­fi­zier­ba­re Güter, ins­be­son­de­re Lebens­mit­tel. Dort, wo ein schlich­tes Abzäh­len von Pro­duk­ten schwie­rig ist, bei­spiels­wei­se Reis, Tro­cke­nerb­sen oder Misch­pro­duk­te wie Sup­pe, regelt die Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung, wie die End­pro­duk­te umzu­set­zen sind. Die FPVO lös­te 1981 die bis dahin gül­ti­ge “Min­dest­wert­for­de­rung” ab.

Nutzen der Fertigpackungsverordnung

Fer­tig ver­pack­te Lebens­mit­tel haben vie­le Vor­tei­le und nur ver­gleichs­wei­se wenig Nach­tei­le. Bis auf die Abfall­pro­ble­ma­tik bie­tet die­se Tech­no­lo­gie für die End­ver­brau­cher und den Zwi­schen­han­del fol­gen­de Benefits:

  • hygie­nisch ein­wand­freie Ver­pa­ckung sen­si­bler Güter
  • mess­ba­re Einheiten
  • ver­län­ger­te Haltbarkeit
  • unemp­find­lich gegen Durchfeuchtung
  • hohe Infor­ma­ti­ons­dich­te

In Fer­tig­pa­ckun­gen ver­sie­gel­te Nah­rung ist gegen direk­te Ver­schmut­zung durch Staub, Rei­ni­gungs­mit­tel oder ande­re Kon­ta­mi­na­tio­nen opti­mal geschützt. Das macht sie inter­na­tio­nal trans­port­fä­hig und hoch belast­bar. Die Ein­zel­ver­pa­ckun­gen las­sen sich belie­big von Kar­tons bis Con­tai­ner summieren/multiplizieren. Die Quan­ti­fi­zie­rung der Gesamt­men­ge ist mit jedem Taschen­rech­ner mög­lich. Mit gerin­gen Zusatz­maß­nah­men, bei­spiels­wei­se einer Vaku­um-Ver­sie­ge­lung, wird die Halt­bar­keit der ver­pack­ten Güter wesent­lich ver­län­gert. Außer­dem lässt sich die Halt­bar­keits­dau­er, eine unbe­schä­dig­te Ver­pa­ckung vor­aus­ge­setzt, sehr gut berech­nen und in Form eines Min­dest­halt­bar­keits­da­tums ange­ben.
Fer­tig­pa­ckun­gen bestehen aus ver­schweiß­tem Kunst­stoff. Damit sind sie dicht gegen Luft und Was­ser. Solan­ge die Ver­pa­ckung unbe­schä­digt bleibt, ist die Ware bis zum Min­dest­halt­bar­keits­da­tum ver­zehr­fä­hig. Das gilt auch, wenn sie in Schlamm, unter Was­ser oder ver­gra­ben war.
Die Bedruck­bar­keit der Fer­tig­ver­pa­ckung ist neben dem hygie­ni­schen Schutz einer der wesent­li­chen Vor­tei­le die­ser Gebin­de­form. Die run­den oder ecki­gen Ver­pa­ckun­gen las­sen sich belie­big bedru­cken. Neben der Gestal­tung für das Mar­ke­ting bie­ten die Ver­pa­ckun­gen reich­lich Platz für rele­van­te Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Nähr­wert­an­ga­ben, das Net­to- und Abtropf­ge­wicht oder das Her­kunfts­land. Der Druck wird zwi­schen Seri­en­druck und Indi­vi­du­al­druck unter­schie­den. Der Seri­en­druck beinhal­tet alle Infor­ma­tio­nen, die bereits vom Eti­ket­ten­her­stel­ler ein­ge­fügt wer­den. Der Indi­vi­du­al­druck wird erst bei der Befül­lung auf­ge­bracht. Er beinhal­tet Char­gen­num­mer oder das Haltbarkeitsdatum.

Fertigpackungen vor der FertigPackV

Bis zum Inkraft­tre­ten der Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung war vor allem die seri­el­le Ein­hal­tung des ange­ge­be­nen Gewichts eine gro­ße Her­aus­for­de­rung. Der auf­ge­druck­te Wert war nicht zwin­gend mit dem tat­säch­li­chen Inhalt iden­tisch. Das hat für bei­de Sei­ten, Kun­den wie Her­stel­ler, gro­ße Nach­tei­le mit sich gebracht. Bei Über­men­gen gibt der Pro­du­zent unge­wollt einen gewis­sen Pro­zent­satz sei­nes her­ge­stell­ten Pro­dukts kos­ten­los an den Kun­den wei­ter. Bei Unter­men­gen gefähr­det der Her­stel­ler das Ver­trau­en des Kun­den. Pro­duk­ti­ons­tech­nisch las­sen sich Über- bzw. Unter­men­gen nicht voll­stän­dig aus­schlie­ßen. Um bei­den Sei­ten eine Basis für ein ver­trau­ens­vol­les Kun­den-Lie­fe­ran­ten-Ver­hält­nis zu ermög­li­chen, hat der Gesetz­ge­ber die zuläs­si­gen Tole­ran­zen in die Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung mit aufgenommen.

Umsetzung der Fertigpackungsverordnung

Die Umset­zung der Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung liegt allei­ne in der Ver­ant­wor­tung des Her­stel­lers. Er allei­ne legt die Gebin­de­grö­ße und die Inhalts­men­ge jeder ein­zel­nen Ver­pa­ckung fest. Was der Pro­du­zent dann aber gewähr­leis­ten muss, ist, dass die Inhalts­men­ge, gemes­sen in Mil­li­li­ter oder Gramm, nur inner­halb der von der Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung zuläs­si­gen Tole­ranz abweicht. Bei Unter­schrei­tung die­ser Tole­ranz wer­den die Pro­duk­te recht­lich anfecht­bar. Das kann neben einem Zah­lungs­aus­gleich bzw. Nach­lie­fe­rung der Pro­dukt­men­ge auch zu emp­find­li­chen Stra­fen führen.

Das zen­tra­le Instru­ment zur Gewähr­leis­tung und Kon­trol­le einer Abfüll­men­ge ist die Prä­zi­si­ons­waa­ge. Die­se Mess­mit­tel die­nen nicht nur zur Bestim­mung der abzu­fül­len­den Men­ge. Sie ist auch für die Ein- und Aus­gangs­kon­trol­le unver­zicht­bar. Ein Abfüll­be­trieb für Lebens­mit­tel hat des­halb stets min­des­tens vier Indus­trie­waa­gen in sei­ner Fer­ti­gungs­li­nie imple­men­tiert. Sie wer­den für fol­gen­de Berei­che eingesetzt:

  • Ein­gangs­kon­trol­le der Füllware
  • Ein­gangs­kon­trol­le der Leerverpackung
  • Abmes­sung der Füllmenge
  • Aus­gangs­kon­trol­le des fer­tig ver­pack­ten Produkts

Lebens­mit­tel kön­nen im Volu­men­ge­wicht stark schwan­ken. Wer­den Reis, Salz oder Mehl feucht, ver­grö­ßert sich ihr Gewicht. Trock­nen Erb­sen, Boh­nen oder Mais zu stark aus, unter­schrei­ten sie das gefor­der­te Min­dest­ge­wicht. Die Ein­gangs­kon­trol­le der Füll­wa­re ver­mei­det des­halb nicht nur das Abfül­len feh­ler­haf­ter Net­to­men­gen. Die Kon­trol­le ist vor allem ein wich­ti­ger Indi­ka­tor für eine poten­zi­el­le Ver­un­rei­ni­gung oder ande­re Qua­li­täts­ge­fähr­dung. Das Abwie­gen und Taxie­ren von abfüll­ba­ren Nah­rungs­mit­teln ist des­halb in jedem Fall obligatorisch.

Glei­ches gilt für die Kon­trol­le der Leer­ver­pa­ckung. Pro­duk­ti­ons­feh­ler im Her­stel­lungs­pro­zess, bei­spiels­wei­se schwan­ken­de Wand­stär­ken, wir­ken sich schnell auf das gesam­te Gewicht der Ver­pa­ckung aus. Über­star­ke Glas- oder Blech­wan­dun­gen erhö­hen das End­ge­wicht und min­dern damit den Inhalt. Außer­dem trei­ben sie die Trans­port­kos­ten in die Höhe. Eine Unter­schrei­tung des kal­ku­lier­ten Leer­ge­wichts kann auf eine man­gel­haf­te Sta­bi­li­tät der Ver­pa­ckung hin­wei­sen. Des­halb ist die Ein­gangs­kon­trol­le der Leer­ver­pa­ckun­gen mit­tels einer auto­ma­ti­sier­ten Wäge­sta­ti­on emp­foh­len. Die heu­te ver­füg­ba­ren Model­le ermög­li­chen eine hun­dert­pro­zen­ti­ge Kon­trol­le in gleich­blei­ben­der Qualität.

Die Taxie­rung der Füll­men­ge ist die wich­tigs­te Wäge­auf­ga­be im Pro­duk­ti­ons­pro­zess von fer­tig ver­pack­ten Lebens­mit­teln. Sie ent­schei­det, wie viel des Pro­dukts in der Ein­zel­ver­pa­ckung lan­det. Eine Dop­pel­funk­ti­on mit inte­grier­ter Ein­gangs­kon­trol­le ist an die­sem Punkt nicht emp­foh­len. Wenn erst beim Befül­len geprüft wird, ob Volu­men und Gewicht des Pro­dukts inner­halb der gewünsch­ten Tole­ran­zen lie­gen, sind Stö­run­gen vor­pro­gram­miert. Ent­we­der ver­zö­gert ein Pro­duk­ti­ons­stopp die gesam­te Fer­ti­gungs­li­nie oder es wer­den fehl­be­füll­te Ver­pa­ckun­gen pro­du­ziert. Die­se müs­sen anschlie­ßend wie­der aus­sor­tiert und ent­sorgt wer­den. Die Qua­li­täts­prü­fung von Pro­dukt und Ver­pa­ckung soll­te des­halb sepa­rat vor­ge­la­gert werden.

In der End­kon­trol­le wird schließ­lich geprüft, ob das gesam­te Gewicht der ver­pack­ten Ware dem kal­ku­lier­ten Wert ent­spricht. Tau­chen an die­sem Punkt star­ke Abwei­chun­gen auf, könn­te das an Feh­lern im Pro­duk­ti­ons­pro­zess lie­gen. Wenn bei­spiels­wei­se kon­ti­nu­ier­lich Fremd­ma­te­ri­al mit in die Ver­pa­ckung gelangt, kann das hohe Regress­for­de­run­gen nach sich zie­hen. Eine zuver­läs­si­ge Indus­trie­waa­ge kann sol­che Feh­ler schnell iden­ti­fi­zie­ren und ent­spre­chend, bei­spiels­wei­se durch eine Feh­ler­mel­dung, reagieren.

Grenzen der Fertigpackungsverordnung

Die Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung gilt für Gebin­de bis 10 Kilo­gramm. Dies ist gemäß FPVO das maxi­ma­le poten­zi­el­le Gewicht, wel­che für End­ver­brau­cher sinn­voll zu hand­ha­ben ist. Getreide‑, Zucker- oder Mehl­sä­cke für den indus­tri­el­len Gebrauch wie­gen min­des­tens das Dop­pel­te. Sie fal­len damit nicht unter die Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung. Die­se Gebin­de sind jedoch auch nicht für den Haus­ge­brauch üblich oder sinn­voll. Ein Zent­ner Mehl wür­de mut­maß­lich eher ver­der­ben, als von einer Fami­lie inner­halb der mög­li­chen Ver­brauchs­dau­er kon­su­miert zu wer­den. Des­halb ist die Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung auf das ver­gleichs­wei­se klei­ne Maß von 10 Kilo­gramm begrenzt.

Inhalte der Fertigpackungsverordnung

Die FPVO defi­niert eine “Fer­tig­ver­pa­ckung” folgendermaßen:

  • belie­bi­ge Verpackungsform
  • in Abwe­sen­heit des Käu­fers hergestellt
  • Men­ge ist nach Ver­schluss nicht unbe­merkt änderbar

Belie­bi­ge Ver­pa­ckungs­form bedeu­tet, dass die FPVO glei­cher­ma­ßen für Ver­pa­ckun­gen aus Glas, Pap­pe, Blech, Kunst­stoff oder Misch­for­men gilt. “Her­ge­stellt” meint im Sin­ne der Fer­tig­ver­pa­ckungs­ver­ord­nung vor allem das Befül­len und das Ver­schlie­ßen des Ein­zel­ge­bin­des. Die Öff­nung einer Fer­tig­ver­pa­ckung kommt immer in Zusam­men­hang mit einer Zer­stö­rung der Ver­pa­ckung selbst oder eines Sie­gels. Damit bleibt eine nach­träg­li­che Ver­än­de­rung der Inhalts­men­ge nicht unbemerkt.

Der wich­tigs­te Punkt in die­ser Defi­ni­ti­on ist die Abwe­sen­heit des Käu­fers. Der Käu­fer ist im Sin­ne der Fer­tig­PackV nicht unbe­dingt der End­ver­brau­cher. Auch ein Zwi­schen­händ­ler muss gemäß Fer­tig­ver­pa­ckungs­ver­ord­nung beim Ver­pa­ckungs­pro­zess nicht zwin­gend anwe­send sein. Ver­ant­wort­lich für die Qua­li­tät und die Quan­ti­tät der Ein­zel­ver­pa­ckung ist allei­ne der Her­stel­ler bzw. der beauf­trag­te Abfüller.

Für die Kon­trol­le der diver­sen Pro­duk­ti­ons­schrit­te sind nur geeich­te Mess­mit­tel, ins­be­son­de­re Waa­gen, zuläs­sig. Die Eichung muss regel­mä­ßig erfol­gen und selbst­stän­dig vom Anwen­der ver­an­lasst werden.

Die Tole­ran­zen bei den Füll­men­gen lie­gen gemäß Fer­tig­ver­pa­ckungs­ver­ord­nung wie folgt:

  • 5–50 Gramm bzw. Mil­li­li­ter: maxi­mal 9 %
  • 50–100 Gramm bzw. Mil­li­li­ter: maxi­mal 4,5 Gramm bzw. Milliliter
  • 100–200 Gramm bzw. Mil­li­li­ter: maxi­mal 4,5 %
  • 200–300 Gramm bzw. Mil­li­li­ter: maxi­mal 9 Gramm bzw. Milliliter
  • 300–500 Gramm bzw. Mil­li­li­ter: maxi­mal 3 %
  • 500–1.000 Gramm bzw. Mil­li­li­ter: maxi­mal 15 Gramm bzw. Milliliter
  • 1.000–10.000 Gramm bzw. Mil­li­li­ter: maxi­mal 1,5 % (1,5 Gramm bzw. Milliliter)

Die Tole­ranz sinkt mit der Abfüll­men­ge. Damit trägt die Fer­tig­PackV dem Umstand Rech­nung, dass klei­ne Men­gen anfäl­li­ger für Stör­grö­ßen wie Befeuch­tung sind. Grund­sätz­lich lie­gen aber sei­tens der Indus­trie durch­aus eich­fä­hi­ge Wäge­mit­tel vor, die auch in den klei­ne­ren Gramm­be­rei­chen hoch­prä­zi­se Mes­sun­gen für die Abfül­lung durch­füh­ren können.

Bruttogewicht, Nettogewicht, Abtropfgewicht

Die Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung gilt für das ver­schraub­te Ein­mach­glas eben­so wie für die Kon­ser­ven­do­se oder die ver­schweiß­te Kunst­stoff­tü­te. Bei Dosen und Glä­sern trägt das Ver­pa­ckungs­ge­wicht aber erheb­lich zum Gesamt­ge­wicht des End­pro­dukts bei. Ein Gesamt­ge­wicht des vol­len, ver­pack­ten Gebin­des sagt des­halb nur bedingt etwas über den nutz­ba­ren Inhalt aus. Des­halb unter­schei­det die FPVO streng zwi­schen Brut­to­ge­wicht, Net­to­ge­wicht und dar­über hin­aus dem Abtropfgewicht.

Das Brut­to­ge­wicht ist das Gewicht von Ver­pa­ckung plus Inhalt. Es wird als sol­ches nicht dezi­diert aus­ge­ge­ben, son­dern spielt nur bei der Kon­trol­le durch das Eich­amt eine Rol­le. Bei Leicht­ver­pa­ckun­gen wie Chips­tü­ten oder gro­ßen PET-Fla­schen ist das Ver­pa­ckungs­ge­wicht fast ver­nach­läs­sig­bar. Die auf der Ver­pa­ckung ange­ge­be­ne Men­ge darf sich gemäß FPVO nur auf den Inhalt bezie­hen. Das Gesamt­ge­wicht ist für den End­ver­brau­cher irrele­vant, da er die geleer­te Ver­pa­ckung ohne­hin ent­sor­gen muss.

Das Net­to­ge­wicht bezeich­net die nutz­ba­re Men­ge des Pro­dukts in einer Ver­pa­ckung. Der Her­stel­ler muss gemäß Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung das Gewicht des vom Kun­den nicht genutz­ten Füll­me­di­ums von der Gesamt­men­ge abzie­hen. Das gilt bei­spiels­wei­se für fol­gen­de Produkte:

  • Spar­gel im Glas
  • Oli­ven in der Dose
  • Dosen­früch­te

Die Füll­me­di­en wie Salz­la­ke, Was­ser, Essig oder Öl wer­den übli­cher­wei­se nicht genutzt, son­dern ent­sorgt. Sie zäh­len damit nicht zu den nutz­ba­ren Inhal­ten und müs­sen des­halb vom Gewicht noch­mals abge­zo­gen wer­den. Die Defi­ni­ti­on des nutz­ba­ren Inhal­tes ist in die­sen Fäl­len das “Abtropf­ge­wicht”.

Weitere verpflichtende Angaben gemäß FertigPackV

Die Fer­tig­ver­pa­ckungs­ver­ord­nung ver­pflich­tet die Her­stel­ler neben der Inhalts­men­ge zum Auf­dru­cken des Namens der Fir­ma (ggf. mit Orts­an­ga­be) und ggf. des Impor­teurs. Die­se Min­destan­ga­ben gel­ten all­ge­mein für Fer­tig­pa­ckun­gen, also auch für Schrau­ben, Lack, Kos­me­ti­ka und ande­re Non­food-Arti­kel. Für Lebens­mit­tel gel­ten zusätz­lich eine Fül­le wei­te­rer Infor­ma­tio­nen wie Min­dest­halt­bar­keit und Nähr­wert­an­ga­ben. Abwei­chun­gen gibt es für Spe­zi­al­pro­duk­te und ‑ver­pa­ckun­gen wie Saat­gut oder Aero­so­le wie Haarspray.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Fertigpackungsverordnung

Für welche Produkte gilt die Fertigpackungsverordnung?

Die Fer­tig­PackV benennt fol­gen­de Produkte:

  • Kos­me­ti­ka
  • Lebens­mit­tel
  • Saat­gut
  • Dün­ge­mit­tel

Für jedes Pro­dukt kann es wei­te­re Ein­schrän­kun­gen und Defi­ni­tio­nen geben. Die FPVO behan­delt des­halb auch dezi­diert Tief­kühl­ver­pa­ckun­gen, Gebin­de mit Füll­me­di­en und ande­re Sonderverpackungen.

Wer kontrolliert die Fertigpackungsverordnung und setzt sie durch?

Für die Ein­hal­tung der Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung sind pri­mär die Her­stel­ler bzw. die beauf­trag­ten Abfüll­be­trie­be ver­ant­wort­lich. Die Über­wa­chung der Ein­hal­tung geschieht dar­über hin­aus durch das Eich­amt. Das Eich­amt ist dazu mit einer Fül­le an Befug­nis­sen aus­ge­stat­tet. Die­se Befug­nis­se gehen so weit, dass ein Pro­duk­ti­ons­be­trieb bei anhal­ten­der Ver­let­zung der Eich­pflicht und Unter­schrei­tung der Füll­to­le­ran­zen still­ge­setzt wer­den kann. Auch das Ein­set­zen von nicht geeich­ten oder nicht eich­fä­hi­gen Waa­gen kann zu mas­si­ven Fol­gen durch das Eich­amt führen.

Darf ein Importeur imperiale Maßeinheiten angeben?

Die Fer­tig­pa­ckungs­ver­ord­nung ver­pflich­tet jeden Markt­ein­füh­rer dazu, ein Pro­dukt nach dem metri­schen Sys­tem zu dekla­rie­ren. Das bedeu­tet, dass nur Gramm, Mil­li­li­ter, Zen­ti­li­ter und Liter als Maß­an­ga­be zuläs­sig sind. Impe­ria­le Anga­ben wie Dut­zend, Pfund, Unze oder Zoll sind nicht zuläs­sig. Ein aus den USA oder Groß­bri­tan­ni­en ein­ge­führ­tes Pro­dukt muss des­halb vor sei­ner Markt­ein­füh­rung in Deutsch­land ent­spre­chend umeti­ket­tiert wer­den. Eine Dop­pel­an­ga­be ist jedoch nicht aus­drück­lich ver­bo­ten und damit zulässig.

Woran erkenne ich geeichte Waagen?

Gebrauch­te eich­fä­hi­ge Waa­gen haben einen Eich­stem­pel. Die­ser darf nicht älter als ein Jahr sein. Nach einer erneu­ten Eichung ist das Gerät wie­der voll ein­satz­fä­hig. Neue Waa­gen wer­den vom Her­stel­ler als “kon­for­mi­täts­be­wer­tet / her­stel­ler­erst­ge­eicht” ange­ge­ben. Ent­spre­chen­de Anga­ben dazu fin­den Sie auch in der Betriebs­an­lei­tung. Für die Her­stel­lung von Fer­tig­ver­pa­ckun­gen sind aus­schließ­lich geeich­te Waa­gen zulässig.

Hea­der­bild: © Shut­ter­stock / Volkova

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