Gefahrgut wiegen

Gefahrgut wiegen – sichere Verpackung – eindeutige Kennzeichnung

Zu den Stof­fen, die regel­mä­ßig gewo­gen wer­den müs­sen, zählt auch Gefahr­gut. Dies stellt die ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen vor eini­ge Her­aus­for­de­run­gen. Dabei han­delt es sich weni­ger um den eigent­li­chen Wie­ge­vor­gang, son­dern um die Schutz­maß­nah­men, die erfor­der­lich sind, um nie­mand zu gefähr­den. Han­delt es sich um Gefahr­gut, bei dem Explo­si­ons­ge­fahr besteht, ist neben der voll­stän­di­gen und ein­deu­ti­gen Kenn­zeich­nung auch ein aus­rei­chen­der Explo­si­ons­schutz von­nö­ten. Nähe­re Ein­zel­hei­ten dazu regelt der Gesetzgeber.

Was ist Gefahrgut?

Als Gefahr­gut wer­den sämt­li­che Stof­fe, Gegen­stän­de oder Zube­rei­tun­gen bezeich­net, von denen eine poten­ti­el­le Gefähr­dung von Mensch oder Tier aus­ge­hen kann. Außer­dem kön­nen vie­le Gefahr­gü­ter in der Lage sein, die öffent­li­che Sicher­heit und/oder die öffent­li­che Ord­nung zu gefährden.

In der Pra­xis kom­men Gefahr­gü­ter in vie­len Berei­chen vor. Beson­ders häu­fig ist das in der che­mi­schen Indus­trie, in der ver­ar­bei­ten­den Indus­trie und im Berg­bau der Fall. Gene­rell ist fest­zu­stel­len, dass die Zahl der Güter, die eine Gefahr dar­stel­len, seit eini­ger Zeit kon­ti­nu­ier­lich im Anstei­gen begrif­fen ist. Das hat ver­schie­de­ne Ursa­chen, vor allem dürf­te aber eine Rol­le spie­len, dass die Zahl der Güter, die in ver­schie­de­nen Berei­chen pro­du­ziert wer­den, stän­dig zunimmt.

Was ist beim Verwiegen zu beachten?

Grund­sätz­lich dür­fen gefähr­li­che Güter nur in geeig­ne­ten Räum­lich­kei­ten und mit geeig­ne­ten Mess­in­stru­men­ten gewo­gen wer­den. Außer­dem ist unbe­dingt dar­auf zu ach­ten, dass die Güter aus­rei­chend gekenn­zeich­net und gut ver­packt sind. Müs­sen Sie Gefahr­gü­ter ver­wie­gen, sind alle sicher­heits­re­le­van­ten Bestim­mun­gen ein­zu­hal­ten, damit durch das Ver­wie­gen weder Sie, noch irgend­je­mand ande­res gefähr­det wer­den kann.

Ist bei den gefähr­li­chen Gütern eine Explo­si­ons­ge­fahr gege­ben, muss das an einer Explo­si­ons­ge­schütz­ten Waa­gen vor­ge­nom­men wer­den. Je nach­dem, wel­che kon­kre­ten Gefah­ren von den Gütern aus­ge­hen, sind sie ver­schie­de­nen Gefah­ren­klas­sen zugeordnet.

Die Explo­si­ons­ge­fahr ent­spricht der Gefah­ren­klas­se 1, wel­che wie­der­um in 7 Unter­klas­sen geglie­dert wird. Wer­den sol­che Güter ange­lie­fert, sind sie bereits beim Trans­port ent­spre­chend gekenn­zeich­net. Sie kön­nen wie ande­re Güter ver­wo­gen wer­den, vor­aus­ge­setzt, die Sicher­heits­maß­nah­men wer­den ein­ge­hal­ten. Müs­sen Sie Gefahr­gut nicht nur ver­wie­gen, son­dern auch für den Trans­port ver­pa­cken, müs­sen Sie für die Ein­hal­tung aller Sicher­heits­maß­nah­men und den Explo­si­ons­schutz sorgen.

Explosionsschutz für Gefahrgut

Der Explo­si­ons­schutz ist ein sehr wich­ti­ger Fak­tor, den Sie nie­mals außer Acht las­sen dür­fen! Dies geschieht sowohl zu Ihrer eige­nen als auch zur Sicher­heit ande­rer Per­so­nen! Ent­spre­chen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen sind ein­deu­tig und müs­sen immer ein­ge­hal­ten wer­den, sowohl beim Ver­wie­gen als auch beim Trans­port von Gefahrgut!

Damit eine Explo­si­ons­ge­fahr gege­ben ist, müs­sen ver­schie­de­ne Bedin­gun­gen erfüllt sein. Es muss sowohl eine Zünd­quel­le als auch brenn­ba­rer Stoff und Sauer­stoff vor­han­den sein. In der Pra­xis reagie­ren sehr häu­fig Gase, Stäu­be und Dämp­fe mit dem Sauer­stoff, der sich in der Luft befindet.

Schutz vor Explosionen  – primäre, sekundäre und tertiäre Maßnahmen

Die kon­kre­ten Gefähr­dun­gen müs­sen nach der aktu­el­len Betriebs­si­che­rungs­ver­ord­nung ermit­telt wer­den. Grund­sätz­lich kön­nen die Maß­nah­men zum Explo­si­ons­schutz in pri­mä­re, sekun­dä­re und ter­tiä­re Maß­nah­men unter­teilt wer­den. Pri­mär sind alle Maß­nah­men, die einen Bei­trag dazu leis­ten, dass eine Atmo­sphä­re ver­mie­den oder besei­tigt wird, die zum Ent­ste­hen einer Explo­si­on bei­tra­gen kann.

So ist es zum Bei­spiel mög­lich, gefähr­li­che Stof­fe durch ande­re, weni­ger gefähr­li­che Stof­fe zu erset­zen, Tei­le davon zu ent­fer­nen oder Gefahr­gut zu ver­dün­nen. Außer­dem kön­nen die betref­fen­den Stof­fe von ande­ren Stof­fen iso­liert wer­den. Sekun­dä­re Maß­nah­men zie­len in der Pra­xis dar­auf ab, den Kon­takt des Gefahr­gu­tes mit vor­han­de­nen Zünd­quel­len zu ver­rin­gern und mög­lichst ganz zu vermeiden.

Die gefähr­de­ten Berei­che müs­sen genau gekenn­zeich­net wer­den. Dies ist die Vor­aus­set­zung dafür, dass sie klar und ein­deu­tig von den Zünd­quel­len fern­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Ter­tiä­re Maß­nah­men zie­len dar­auf ab, die Aus­wir­kun­gen von Explo­sio­nen – sofern sie sich nicht gänz­lich ver­mei­den las­sen – zumin­dest auf ein unbe­deu­ten­des Maß zu reduzieren.

Fazit

Gefähr­li­che Güter aller Grö­ßen, For­men und Zusam­men­set­zun­gen kön­nen Sie mit explo­si­ons­ge­schütz­ten Tisch­waa­gen wie­gen, wenn Sie dabei bestimm­te Sicher­heits­maß­nah­men ein­hal­ten, zu denen ins­be­son­de­re ein aus­rei­chen­der Explo­si­ons­schutz gehört. Er umfasst pri­mä­re, sekun­dä­re und ter­tiä­re Maß­nah­men, die eine Explo­si­on ver­mei­den oder ihre Aus­wir­kun­gen stark beschrän­ken sollen.

Die­se Maß­nah­men sind nicht nur für den Trans­port und die Waren­ein­gangs­kon­trol­le, son­dern auch für den Pro­zess des Ver­wie­gens ele­men­tar und müs­sen des­halb unbe­dingt ein­ge­hal­ten wer­den. Der Gesetz­ge­ber schreibt klar und ein­deu­tig vor, wann, wo und wie wel­che Maß­nah­men durch­zu­füh­ren sind.

Hea­der­bild: © Shutterstock/Oleksiy Mark

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