Konformitätsbewertung von Waagen und Eichung: Händlersicherheit im Doppelpack
Jeder Händler, der seine Güter nach Gewicht verkauft, ist auf eine Waage angewiesen, die nach gesetzlich vorgeschriebenen Genauigkeitsklassen arbeitet. Diese Genauigkeitsklassen richten sich unter anderem nach der Art der zu wiegenden Güter und nach der Art und Beschaffenheit der Waage. Wer derartige Handelswaagen veräußert, zeichnet für die genaue Eichung gemäß Mess- und Eichgesetz verantwortlich. Der Kunde eines Waagenhändlers darf durch fehlerhafte Eichung weder Vor- noch Nachteile haben. Dies gilt ebenso für die Kunden, die in einem Geschäft, in dem Waagen zum Einsatz kommen, ihre Ware einkaufen. Bestätigt wird die Korrektheit einer geeichten Waage durch die ebenfalls gesetzlich geforderte Konformitätsbewertung von Waagen.
Konformitätsbewertung und Eichung: das sichere Doppel-Verfahren für das erstmalige Inverkehrbringen von Waagen
Eichung
Unter Eichung ist das Einstellen sowie die Prüfung einer Waage (Messgerät) im Hinblick auf aktuell gültige Eichvorschriften zu verstehen. Die Waage wird dabei im Hinblick auf ihre messtechnische Leistung und Genauigkeit sowie ihre Beschaffenheit im Ganzen geprüft. Insbesondere zu beachten ist dabei die Einhaltung von Eichfehlergrenzen. Kaum eine Handelswage oder LKW Waage misst zu 100 % korrekt. Geringfügige Abweichungen dürfen vorkommen, was durch die gebilligten Eichfehlergrenzen geregelt ist. Sämtliche Regelungen diesbezüglich sind im Mess- und Eichgesetz (MessEG) festgeschrieben. Ebenfalls im Mess- und Eichgesetz geregelt ist, welche Waagen einer Eichpflicht unterliegen. Dem Inverkehrbringen von Waagen (Messgeräten) ist im MessEG sogar ein eigener Abschnitt gewidmet. Die Konformitätsbewertung ist demnach u.a. für folgende Messungen zwingend erforderlich:
- im Geschäftsverkehr immer dann, wenn der Warenpreis von einer Wägung abhängt;
- bei der Herstellung von Fertigverpackungen;
- wenn die Waage eine Gewichtsbestimmung zur Berechnung von Zoll, einer Gebühr oder anderweitigen öffentlichen Abgaben vornehmen soll;
- bei der Herstellung von Pharmaprodukten oder Arzneimitteln in Apotheken sowie im Falle von Analysen im medizinischen oder pharmazeutischen Labor.
Mit der Eichung gemäß Mess- und Eichgesetz ist der erste Schritt getan, um eine Waage ordnungsgemäß in den Handel zu bringen. Doch hier wird doppelt geprüft. Die Eichung wird, so ist es gesetzlich festgelegt, vom Hersteller einer Waage vorgenommen. Ebenso wichtig für die Korrektheit und als Sicherheit für Kunden eines Waagenherstellers oder Waagenhändlers ist die Konformitätsbewertung Eichung mit einer abschließenden Konformitätsbescheinigung. Für die Korrektheit ist ausschließlich der Hersteller der bewerteten und geeichten Waage verantwortlich.
Was es bei der Konformitätsbewertung von Waagen zu berücksichtigen gilt
Ist die Konformitätsbewertung grundsätzlich nach jeder Eichung erforderlich?
Die Durchführung einer Konformitätsbewertung erfolgt lediglich dann, wenn eine Waage erstmalig in den Verkehr gebracht wird. Diese Bewertung mit anschließender Konformitätsbescheinigung bestätigt die Konformität einer Waage gemäß der zum Zeitpunkt der Konformitätsbewertung rechtskräftigen Anforderungen aus dem Mess- und Eichgesetz. Konformitätssichere Waagen sind anhand eines CE-Kennzeichens sowie der jeweiligen Jahreszahl erkennbar.
Achtung
Ist eine Waage bereits in den Verkehr gebracht worden, ist eine Konformitätsbewertung nicht mehr durchführbar.
Da es die Konformitätsbewertung bzw. die Konformitätsbescheinigung in den meisten Fällen nur auf Anfrage gibt, sollte diese, falls Sie eine eichpflichtige Waage kaufen, immer direkt mitgeordert werden. Die Konformitätsbescheinigung ist, abhängig vom Waagenhersteller, in 2 Ausführungen verfügbar:
1. als separates Dokument, welches der Waage in ihrer Verpackung beigefügt ist
oder
2. als Bestandteil der Bedienungsanleitung (eher seltener im Garantieheft).
Wer führt die Konformitätsbewertung Eichung von Waagen durch?
In den meisten Fällen ist es der Hersteller selbst, der die Konformitätsbescheinigung ausstellt. Voraussetzung dafür ist, dass der Hersteller der Waagen geeignete geschulte Mitarbeiter vorweisen kann. Dies ist ebenfalls Vorschrift im Mess- und Eichgesetz. Andernfalls kann die Konformitätsbewertung Eichung von den Eichbehörden vorgenommen werden. Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Konformitätsbewertungsstellen, die diese Überprüfung der Waage samt Zertifikat vornehmen dürfen. Achten Sie jedoch, der Seriosität wegen, darauf, dass diese Konformitätsbewertungsstellen eine Akkreditierung vorweisen können.
Was beinhaltet eine korrekt ausgestellte Konformitätsbescheinigung auf Grundlage einer Konformitätsbewertung?
Der Endverbraucher (Käufer einer Ware), wird kaum das Wissen haben, die Konformitätsbescheinigung für sein Wägegerät bis ins Detail zu verstehen. Daher die [b]grundlegenden Punkte einer Konformitätsbescheinigung[/b] kurz zusammengefasst:
- Hersteller der Waage,
- Seriennummer,
- CE Kennzeichen und Jahr,
- Stempel und Unterschrift der mit der Konformitätsbewertung beauftragten Person/Stelle,
- Datum der Ausstellung der Bescheinigung.
Wie geht es weiter nach der Ersteichung und Konformitätsbewertung?
Ist eine Waage konformitätsbewertet und in Verkehr gebracht worden, unterliegen die Messwerte und Fehlergrenzen einer Waage weiterhin strengen Kontrollen durch die Eichbehörden. Besonders streng fällt das Urteil der Eichbehörden zu den Fehlergrenzen bei Feinwaagen aus, die zum Beispiel zum Wiegen von Edelmetall, wie Gold oder Silber, verwendet werden. Da kommt es auf Tausendstel Gramm an. Das MessEG bezieht sich unter anderem auf Eichfristen, nach deren Ablauf eine Waage nochmalig geeicht werden muss. Dazu wird sie den Eichbehörden vorgeführt, die die erneute Eichung vornehmen. Geprüft wird die Waage von den Behörden auch im Hinblick auf mögliche Manipulationen, was für den Verantwortlichen zu hohen Strafgeldern führen kann. Neben der Einhaltung von Eichfehlergrenzen wird auch die Bauartzulassung und Kennzeichnung der Waage durch die Eichämter überprüft. Beurkundet werden geeichte Waagen durch eine Stempelung vom Eichamt, da eine erneute Konformitätsbewertung Eichung, wenn die Waage bereits aktiv genutzt wird, nicht mehr möglich ist. Diese erneute Beurkundung durch das Eichamt dient sowohl dem Schutz des Händlers, der die Waage verwendet, als auch der Kunden, die ihre gewogene Ware bei dem Händler kaufen.
Welche Eichfristen müssen Anwender einer Waage berücksichtigen?
Die Eichfristen bestimmen sich aus den unterschiedlichen Ausführungen der Waagen, die wie folgt festgelegt sind:
- Industriewaagen < 3000 kg: 2 Jahre
- Industriewaagen > 3000 kg: 3 Jahre
- Ladentischwaagen: generell 2 Jahre
- Kontrollwaagen: 1 Jahr
- Viehwaagen: 4 Jahre
Wichtig:
Eichbehörden kommen vor Ablauf der Eichfrist nicht von sich aus auf den Händler zu, um die Eichung seiner Waage erneut zu überprüfen und durchzuführen. Gemäß §38 Satz 1 gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG) ist ein Antrag auf Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist bei den Eichbehörden zu stellen. Wird dieser Antrag versäumt, oder erfolgt die Anfrage bei den Eichbehörden erst nach Ablauf der Eichfrist, können hohe Bußgelder fällig werden.
Keine Sorge vor den Eichbehörden
Als Händler, der im Verkauf mit Waagen arbeitet, haben Sie alles richtig gemacht, wenn Sie beim Kauf einer Waage eine Konformitätsbewertung und Konformitätsbescheinigung vom Hersteller angefordert haben. Die Eichbehörden selbst prüfen nach Ablauf der Eichfristen routinemäßig auf Ihren Antrag hin.
Auch müssen Sie nicht sämtliche Vorschriften zum Thema Konformitätsbewertung und Konformitätsbewertung Eichung kennen. Ratsam ist es dennoch, sich intensiv mit dem Mess- und Eichgesetz auseinanderzusetzen oder sich bei Unsicherheiten, den Rat Dritter einzuholen. Tipps und Ratschläge zu den Themen Konformitätsbewertung und Eichung erhalten Sie bei guten Waagenherstellern und auch im Internet.
Oder holen Sie sich Ihre fachkundige Beratung gerne bei unseren Experten von As-Wägetechnik.