Konformitätsbewertung von Waagen und Eichung: Händlersicherheit im Doppelpack

Jeder Händ­ler, der sei­ne Güter nach Gewicht ver­kauft, ist auf eine Waa­ge ange­wie­sen, die nach gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Genau­ig­keits­klas­sen arbei­tet. Die­se Genau­ig­keits­klas­sen rich­ten sich unter ande­rem nach der Art der zu wie­gen­den Güter und nach der Art und Beschaf­fen­heit der Waa­ge. Wer der­ar­ti­ge Han­dels­waa­gen ver­äu­ßert, zeich­net für die genaue Eichung gemäß Mess- und Eich­ge­setz ver­ant­wort­lich. Der Kun­de eines Waa­gen­händ­lers darf durch feh­ler­haf­te Eichung weder Vor- noch Nach­tei­le haben. Dies gilt eben­so für die Kun­den, die in einem Geschäft, in dem Waa­gen zum Ein­satz kom­men, ihre Ware ein­kau­fen. Bestä­tigt wird die Kor­rekt­heit einer geeich­ten Waa­ge durch die eben­falls gesetz­lich gefor­der­te Kon­for­mi­täts­be­wer­tung von Waagen.

Konformitätsbewertung und Eichung: das sichere Doppel-Verfahren für das erstmalige Inverkehrbringen von Waagen 

Eichung

Unter Eichung ist das Ein­stel­len sowie die Prü­fung einer Waa­ge (Mess­ge­rät) im Hin­blick auf aktu­ell gül­ti­ge Eich­vor­schrif­ten zu ver­ste­hen. Die Waa­ge wird dabei im Hin­blick auf ihre mess­tech­ni­sche Leis­tung und Genau­ig­keit sowie ihre Beschaf­fen­heit im Gan­zen geprüft. Ins­be­son­de­re zu beach­ten ist dabei die Ein­hal­tung von Eich­feh­ler­gren­zen. Kaum eine Han­dels­wa­ge oder LKW Waa­ge misst zu 100 % kor­rekt. Gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen dür­fen vor­kom­men, was durch die gebil­lig­ten Eich­feh­ler­gren­zen gere­gelt ist. Sämt­li­che Rege­lun­gen dies­be­züg­lich sind im Mess- und Eich­ge­setz (Mes­sEG) fest­ge­schrie­ben. Eben­falls im Mess- und Eich­ge­setz gere­gelt ist, wel­che Waa­gen einer Eich­pflicht unter­lie­gen. Dem Inver­kehr­brin­gen von Waa­gen (Mess­ge­rä­ten) ist im Mes­sEG sogar ein eige­ner Abschnitt gewid­met. Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung ist dem­nach u.a. für fol­gen­de Mes­sun­gen zwin­gend erforderlich:

  • im Geschäfts­ver­kehr immer dann, wenn der Waren­preis von einer Wägung abhängt;
  • bei der Her­stel­lung von Fertigverpackungen;
  • wenn die Waa­ge eine Gewichts­be­stim­mung zur Berech­nung von Zoll, einer Gebühr oder ander­wei­ti­gen öffent­li­chen Abga­ben vor­neh­men soll;
  • bei der Her­stel­lung von Phar­ma­pro­duk­ten oder Arz­nei­mit­teln in Apo­the­ken sowie im Fal­le von Ana­ly­sen im medi­zi­ni­schen oder phar­ma­zeu­ti­schen Labor.

Mit der Eichung gemäß Mess- und Eich­ge­setz ist der ers­te Schritt getan, um eine Waa­ge ord­nungs­ge­mäß in den Han­del zu brin­gen. Doch hier wird dop­pelt geprüft. Die Eichung wird, so ist es gesetz­lich fest­ge­legt, vom Her­stel­ler einer Waa­ge vor­ge­nom­men. Eben­so wich­tig für die Kor­rekt­heit und als Sicher­heit für Kun­den eines Waa­gen­her­stel­lers oder Waa­gen­händ­lers ist die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung Eichung mit einer abschlie­ßen­den Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung. Für die Kor­rekt­heit ist aus­schließ­lich der Her­stel­ler der bewer­te­ten und geeich­ten Waa­ge verantwortlich.

Was es bei der Konformitätsbewertung von Waagen zu berücksichtigen gilt

Ist die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung grund­sätz­lich nach jeder Eichung erforderlich?

Die Durch­füh­rung einer Kon­for­mi­täts­be­wer­tung erfolgt ledig­lich dann, wenn eine Waa­ge erst­ma­lig in den Ver­kehr gebracht wird. Die­se Bewer­tung mit anschlie­ßen­der Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung bestä­tigt die Kon­for­mi­tät einer Waa­ge gemäß der zum Zeit­punkt der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung rechts­kräf­ti­gen Anfor­de­run­gen aus dem Mess- und Eich­ge­setz. Kon­for­mi­täts­si­che­re Waa­gen sind anhand eines CE-Kenn­zei­chens sowie der jewei­li­gen Jah­res­zahl erkenn­bar.

Ach­tung

Ist eine Waa­ge bereits in den Ver­kehr gebracht wor­den, ist eine Kon­for­mi­täts­be­wer­tung nicht mehr durch­führ­bar.

Da es die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung bzw. die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung in den meis­ten Fäl­len nur auf Anfra­ge gibt, soll­te die­se, falls Sie eine eich­pflich­ti­ge Waa­ge kau­fen, immer direkt mit­ge­or­dert wer­den. Die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung ist, abhän­gig vom Waa­gen­her­stel­ler, in 2 Aus­füh­run­gen ver­füg­bar:

1. als sepa­ra­tes Doku­ment, wel­ches der Waa­ge in ihrer Ver­pa­ckung bei­gefügt ist

oder

2. als Bestand­teil der Bedie­nungs­an­lei­tung (eher sel­te­ner im Garantieheft).

Wer führt die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung Eichung von Waa­gen durch?

In den meis­ten Fäl­len ist es der Her­stel­ler selbst, der die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung aus­stellt. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Her­stel­ler der Waa­gen geeig­ne­te geschul­te Mit­ar­bei­ter vor­wei­sen kann. Dies ist eben­falls Vor­schrift im Mess- und Eich­ge­setz. Andern­falls kann die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung Eichung von den Eich­be­hör­den vor­ge­nom­men wer­den. Dar­über hin­aus gibt es noch ver­schie­de­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len, die die­se Über­prü­fung der Waa­ge samt Zer­ti­fi­kat vor­neh­men dür­fen. Ach­ten Sie jedoch, der Serio­si­tät wegen, dar­auf, dass die­se Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len eine Akkre­di­tie­rung vor­wei­sen können.

Was beinhal­tet eine kor­rekt aus­ge­stell­te Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung auf Grund­la­ge einer Konformitätsbewertung?

Der End­ver­brau­cher (Käu­fer einer Ware), wird kaum das Wis­sen haben, die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung für sein Wäge­ge­rät bis ins Detail zu ver­ste­hen. Daher die [b]grundlegenden Punk­te einer Konformitätsbescheinigung[/b] kurz zusammengefasst:

  • Her­stel­ler der Waage,
  • Seri­en­num­mer,
  • CE Kenn­zei­chen und Jahr,
  • Stem­pel und Unter­schrift der mit der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung beauf­trag­ten Person/Stelle,
  • Datum der Aus­stel­lung der Bescheinigung.

Wie geht es wei­ter nach der Ers­tei­chung und Konformitätsbewertung?

Ist eine Waa­ge kon­for­mi­täts­be­wer­tet und in Ver­kehr gebracht wor­den, unter­lie­gen die Mess­wer­te und Feh­ler­gren­zen einer Waa­ge wei­ter­hin stren­gen Kon­trol­len durch die Eich­be­hör­den. Beson­ders streng fällt das Urteil der Eich­be­hör­den zu den Feh­ler­gren­zen bei Fein­waa­gen aus, die zum Bei­spiel zum Wie­gen von Edel­me­tall, wie Gold oder Sil­ber, ver­wen­det wer­den. Da kommt es auf Tau­sends­tel Gramm an. Das Mes­sEG bezieht sich unter ande­rem auf Eich­fris­ten, nach deren Ablauf eine Waa­ge noch­ma­lig geeicht wer­den muss. Dazu wird sie den Eich­be­hör­den vor­ge­führt, die die erneu­te Eichung vor­neh­men. Geprüft wird die Waa­ge von den Behör­den auch im Hin­blick auf mög­li­che Mani­pu­la­tio­nen, was für den Ver­ant­wort­li­chen zu hohen Straf­gel­dern füh­ren kann. Neben der Ein­hal­tung von Eich­feh­ler­gren­zen wird auch die Bau­art­zu­las­sung und Kenn­zeich­nung der Waa­ge durch die Eich­äm­ter über­prüft. Beur­kun­det wer­den geeich­te Waa­gen durch eine Stem­pe­lung vom Eich­amt, da eine erneu­te Kon­for­mi­täts­be­wer­tung Eichung, wenn die Waa­ge bereits aktiv genutzt wird, nicht mehr mög­lich ist. Die­se erneu­te Beur­kun­dung durch das Eich­amt dient sowohl dem Schutz des Händ­lers, der die Waa­ge ver­wen­det, als auch der Kun­den, die ihre gewo­ge­ne Ware bei dem Händ­ler kaufen.

Wel­che Eich­fris­ten müs­sen Anwen­der einer Waa­ge berücksichtigen?

Die Eich­fris­ten bestim­men sich aus den unter­schied­li­chen Aus­füh­run­gen der Waa­gen, die wie folgt fest­ge­legt sind:

  • Indus­trie­waa­gen < 3000 kg: 2 Jahre
  • Indus­trie­waa­gen > 3000 kg: 3 Jahre
  • Laden­tisch­waa­gen: gene­rell 2 Jahre
  • Kon­troll­waa­gen: 1 Jahr
  • Vieh­waa­gen: 4 Jahre

Wich­tig:

Eich­be­hör­den kom­men vor Ablauf der Eich­frist nicht von sich aus auf den Händ­ler zu, um die Eichung sei­ner Waa­ge erneut zu über­prü­fen und durch­zu­füh­ren. Gemäß §38 Satz 1 gemäß Mess- und Eich­ge­setz (Mes­sEG) ist ein Antrag auf Eichung min­des­tens zehn Wochen vor Ablauf der Eich­frist bei den Eich­be­hör­den zu stel­len. Wird die­ser Antrag ver­säumt, oder erfolgt die Anfra­ge bei den Eich­be­hör­den erst nach Ablauf der Eich­frist, kön­nen hohe Buß­gel­der fäl­lig werden.

Keine Sorge vor den Eichbehörden

Als Händ­ler, der im Ver­kauf mit Waa­gen arbei­tet, haben Sie alles rich­tig gemacht, wenn Sie beim Kauf einer Waa­ge eine Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung vom Her­stel­ler ange­for­dert haben. Die Eich­be­hör­den selbst prü­fen nach Ablauf der Eich­fris­ten rou­ti­ne­mä­ßig auf Ihren Antrag hin.

Auch müs­sen Sie nicht sämt­li­che Vor­schrif­ten zum The­ma Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und Kon­for­mi­täts­be­wer­tung Eichung ken­nen. Rat­sam ist es den­noch, sich inten­siv mit dem Mess- und Eich­ge­setz aus­ein­an­der­zu­set­zen oder sich bei Unsi­cher­hei­ten, den Rat Drit­ter ein­zu­ho­len. Tipps und Rat­schlä­ge zu den The­men Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und Eichung erhal­ten Sie bei guten Waa­gen­her­stel­lern und auch im Internet.

Oder holen Sie sich Ihre fach­kun­di­ge Bera­tung ger­ne bei unse­ren Exper­ten von As-Wäge­tech­nik.

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