eichfähige Waagen

Was sind eichfähige Waagen?

Eich­fä­hi­ge Waa­gen sind tech­nisch und auch recht­lich von hoher Bedeu­tung. In zahl­rei­chen Bran­chen und Indus­trien kom­men eich­fä­hi­ge, bezie­hungs­wei­se geeich­te Wäge­sys­te­me zum Ein­satz, etwa im Han­del und in der Logis­tik. Über­all dort, wo es der Gesetz­ge­ber for­dert, ist Eich­fä­hig­keit eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung. Dies gilt auch für moder­ne Auto­ma­ti­sie­rungs­an­wen­dun­gen und selbst­tä­ti­ge Wäge­sys­te­me. Die Anfor­de­run­gen ent­spre­chen dem Eich­ge­setz, das die euro­päi­sche Mess­ge­rä­te­richt­li­nie umsetzt.

Definition und Abgrenzung

Eine Waa­ge gilt dann als eich­fä­hig, wenn ihre Bau­art durch eine zuge­las­se­ne Behör­de zur Eichung zuge­las­sen ist. Die Phy­si­ka­lisch-Tech­ni­sche Bun­des­an­stalt (PTB) oder gleich­ran­gi­ge Behör­den in den EU-Län­dern über­neh­men die­se Prüfungen.

Eben­so ist es mög­lich, dass die Kon­struk­ti­ons­art der Waa­ge oder des Mess­ge­räts all­ge­mein zur Eichung zuge­las­sen ist. Dies trifft all­ge­mein bei rela­tiv ein­fach gehal­te­nen Kon­struk­ti­ons­wei­sen zu. Bei der Eich­fä­hig­keit ist wei­ter­hin zu unter­schei­den zwi­schen einer inner­staat­li­chen und einer euro­päi­schen Zulassung.

Im Hin­blick auf die Eichung sind die Begrif­fe eich­fä­hi­ge Waa­gen und geeich­te Waa­gen zu unter­schei­den. Bestel­len Sie eich­fä­hi­ge Waa­gen unge­eicht, kön­nen die­se Waa­gen gege­be­nen­falls zu einem spä­te­ren Zeit­punkt geeicht werden.

Gemäß gesetz­li­cher Bestim­mun­gen ist es nur dem Her­stel­ler der Waa­ge gestat­tet, vor Aus­lie­fe­rung der Waa­ge eine Ers­tei­chung durch­zu­füh­ren. Das heißt in der Pra­xis, dass auch Eich­äm­ter die­se Eichung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nicht mehr durch­füh­ren (mit Aus­nah­me bestimm­ter Indus­trie­waa­gen bestimm­ter Her­stel­ler). Im Han­del erhal­ten Sie daher eich­fä­hi­ge Waa­gen meist bereits in geeich­ter Version.

Stellenwert und Relevanz eichfähiger Waagen

In Deutsch­land sind im gewerb­li­chen Bereich nur geeich­te Waa­gen zuläs­sig. Die juris­ti­sche Grund­la­ge basiert auf der euro­päi­schen Mess­ge­rä­te­richt­li­nie MID 2004/22/EG. Die­se ist in die­ser Form seit 2006 in Kraft. Die Pas­sa­ge MI-006 bezieht sich dabei auf selbst­tä­ti­ge Waa­gen. Nach die­ser Richt­li­nie ent­fällt die bis dato erfor­der­li­che Ers­tei­chung durch eine Prüf­stel­le oder eine Eichbehörde.

Statt­des­sen obliegt es den Her­stel­lern der Waa­gen, eine Kon­for­mi­täts­be­wer­tung durch­zu­füh­ren. In die­sem Zusam­men­hang ist die CE-Kenn­zeich­nung von Bedeu­tung. Die deut­sche Umset­zung die­ser Mess­ge­rä­te­richt­li­nie fin­det sich im deut­schen Mess- und Eich­ge­setz (Mes­sEG).

In Bran­chen wie Han­del und Logis­tik sind nicht­selbst­tä­ti­ge und geeich­te Waa­gen der Stan­dard. Sie kom­men in ver­schie­de­nen Anwen­dun­gen zum Ein­satz, bei­spiels­wei­se beim Abfül­len oder Ver­la­den von Gütern. Die Eichung dient der Kon­for­mi­täts­fest­stel­lung und ist daher eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für den lau­te­ren Han­dels­ver­kehr.

Grund­sätz­lich gibt es gera­de beim Han­del mit gro­ßen Men­gen gewo­ge­ner Güter eine gewis­se Ver­su­chung, Waa­gen zu mani­pu­lie­ren. In gro­ßen Schiffs­la­dun­gen geht es bei­spiels­wei­se oft um Güter im Wert meh­re­rer Mil­lio­nen Euro, wes­halb es auf Prä­zi­si­on und Ver­läss­lich­keit der beim Wie­gen ein­ge­setz­ten Mess­ge­rä­te ankommt.

Eichgesetz und Eichordnung

Das deut­sche Mess- und Eich­ge­setz (Mes­sEG) legt die deut­schen Anfor­de­run­gen zur Umset­zung der euro­päi­schen Mess­richt­li­nie in deut­sches Recht um. Eine Ergän­zung zum Eich­ge­setz fin­det sich in der Eich­ord­nung. Die­se trägt seit 2015 den Namen Mess- und Eich­ver­ord­nung (Mes­sEV). Die Anfor­de­run­gen sind für sämt­li­che Mess­ge­rä­te ein­zu­hal­ten, um kor­rek­te Mess­ergeb­nis­se zu gewähr­leis­ten und um dem Stand der Tech­nik zu entsprechen.

Gemäß § 7 Mes­sEG ist die Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen zu ver­mu­ten, sofern das Mess­ge­rät einer har­mo­ni­sier­ten Norm ent­spricht. Die Ein­hal­tung die­ser Anfor­de­run­gen ist gemäß § 13 durch Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len zu beurteilen.

Geeich­te Waa­gen haben eine Gül­tig­keits­dau­er von 2 bezie­hungs­wei­se 3 Jah­ren (bei einer Höchst­last von min­des­tens 3 Ton­nen). Nach­dem die Ers­tei­chung vom Her­stel­ler über­nom­men wird, kön­nen Sie die Nach­ei­chung beim zustän­di­gen Eich­amt durch­füh­ren las­sen. Neben den Nach­eich­fris­ten soll­ten Sie bei geschäft­li­cher oder amt­li­cher Nut­zung auch die Mel­de­pflicht der Waa­gen beachten.

Eichfähige Waagen und ihre Vorzüge

Eich­fä­hi­ge Waa­gen gewähr­leis­ten bei kor­rek­ter Eichung und Instand­hal­tung prä­zi­se Mess­ergeb­nis­se. Damit tra­gen sie zur Mani­pu­la­ti­ons­si­cher­heit bei. Bei moder­nen eich­fä­hi­gen Waa­gen fin­den digi­ta­le Wäge­zel­len immer grö­ße­re Ver­brei­tung. Bei die­ser Vor­ge­hens­wei­se wer­den gemes­se­ne Ergeb­nis­se unmit­tel­bar in der Wäge­zel­le selbst digi­ta­li­siert. Anschlie­ßend kommt es zur Über­tra­gung an die Waa­gen Elektronik.

Die­se umfasst eine Anzei­ge- und Aus­wer­te­ein­heit. Bei eich­fä­hi­gen Waa­gen bie­tet die­se Form der digi­ta­len Daten­über­tra­gung den Vor­zug, dass es auf den Mess­lei­tun­gen in der Pra­xis kaum zu Stö­run­gen kom­men kann.

Bei digi­ta­ler Waa­gen­elek­tro­nik kom­men Ver­schlüs­se­lungs­tech­ni­ken zum Ein­satz. Das heißt, dass die Daten­über­tra­gung von den Wäge­zel­len zur Waa­gen­elek­tro­nik auf ver­schlüs­sel­te Wei­se erfolgt. Auf die­se Wei­se las­sen sich Mess­wer­te vor frem­den Zugrif­fen und Mani­pu­la­tio­nen schüt­zen. Meist fin­det hier der Ver­schlüs­se­lungs­stan­dard AES Anwen­dung (Anvan­ced Encryp­ti­on Stan­dard). Der Aus­schluss der Mani­pu­la­ti­on im Zuge der Daten­über­tra­gung ist ein wich­ti­ger Bei­trag zur Gewähr­leis­tung der Eichfähigkeit.

Die Über­tra­gung der Mess­wer­te eich­fä­hi­ger Waa­gen lässt sich digi­tal auch über kabel­lo­se Über­tra­gungs­sys­te­me ver­wirk­li­chen. Auf die­se Wei­se sind die Auf­neh­mer gal­va­nisch getrennt. Neben gegen­wär­ti­gen Mess­wer­ten kön­nen digi­ta­le Wäge­zel­len glei­cher­ma­ßen Feh­ler­mel­dun­gen und Sta­tus­mel­dun­gen über­tra­gen. Auf die­se Wei­se sin­ken Kos­ten und Auf­wand für die Instandhaltung.

Eichbehörden

Eich­be­hör­den obliegt eine amt­li­che Prü­fung der Rich­tig­keit von Gewich­ten und ande­ren Maßen. Die­se haben den Maß- und Gewichts­ge­set­zen zu ent­spre­chen. Ver­schie­de­ne Eich­be­hör­den über­neh­men Prü­fun­gen, nach denen Waa­gen als eich­fä­hig zuge­las­sen wer­den. Die Ober­be­hör­de für Deutsch­land ist hier­bei die Phy­si­ka­lisch-Tech­ni­sche Bun­des­an­stalt (PTB). In ande­ren EU-Staa­ten fin­den sich gleich­ran­gi­ge Behör­den, die ähn­li­chen Auf­ga­ben nach­ge­hen. Dane­ben gibt es in Deutsch­land unter­schied­li­che Lan­des­be­hör­den. Die­se wer­den von Lan­des­re­gie­run­gen bestimmt.

Es han­delt sich um Eich­di­rek­tio­nen sowie Lan­des­äm­ter für Maße und Gewich­te, die eine Über­wa­chung und Kon­trol­le der Eich­äm­ter durch­füh­ren. Das ent­spre­chen­de Prüf­zei­chen ist der Eichstempel.

Hea­der­bild: © Shutterstock/ Ropisme

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