Die Fertigpackungsverordnung (FPVO) für Qualität und Kundenvertrauen
Die Fertigpackungsverordnung bzw “FPackV”, “FertigPackV” oder “Fertigverpackungsverordnung” ist das Gesetzeswerk, welches die Abfüllungen von Fertigverpackungen regelt, deren Gesamtgewicht 10 kg nicht überschreitet. Verantwortlich für die Einhaltung der FPackV ist der Hersteller bzw. der Abfüller. Die Verordnung bezieht sich im Wesentlichen auf schlecht nummerisch quantifizierbare Güter, insbesondere Lebensmittel. Dort, wo ein schlichtes Abzählen von Produkten schwierig ist, beispielsweise Reis, Trockenerbsen oder Mischprodukte wie Suppe, regelt die Fertigpackungsverordnung, wie die Endprodukte umzusetzen sind. Die FPVO löste 1981 die bis dahin gültige “Mindestwertforderung” ab.
Nutzen der Fertigpackungsverordnung
Fertig verpackte Lebensmittel haben viele Vorteile und nur vergleichsweise wenig Nachteile. Bis auf die Abfallproblematik bietet diese Technologie für die Endverbraucher und den Zwischenhandel folgende Benefits:
- hygienisch einwandfreie Verpackung sensibler Güter
- messbare Einheiten
- verlängerte Haltbarkeit
- unempfindlich gegen Durchfeuchtung
- hohe Informationsdichte
In Fertigpackungen versiegelte Nahrung ist gegen direkte Verschmutzung durch Staub, Reinigungsmittel oder andere Kontaminationen optimal geschützt. Das macht sie international transportfähig und hoch belastbar. Die Einzelverpackungen lassen sich beliebig von Kartons bis Container summieren/multiplizieren. Die Quantifizierung der Gesamtmenge ist mit jedem Taschenrechner möglich. Mit geringen Zusatzmaßnahmen, beispielsweise einer Vakuum-Versiegelung, wird die Haltbarkeit der verpackten Güter wesentlich verlängert. Außerdem lässt sich die Haltbarkeitsdauer, eine unbeschädigte Verpackung vorausgesetzt, sehr gut berechnen und in Form eines Mindesthaltbarkeitsdatums angeben.
Fertigpackungen bestehen aus verschweißtem Kunststoff. Damit sind sie dicht gegen Luft und Wasser. Solange die Verpackung unbeschädigt bleibt, ist die Ware bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum verzehrfähig. Das gilt auch, wenn sie in Schlamm, unter Wasser oder vergraben war.
Die Bedruckbarkeit der Fertigverpackung ist neben dem hygienischen Schutz einer der wesentlichen Vorteile dieser Gebindeform. Die runden oder eckigen Verpackungen lassen sich beliebig bedrucken. Neben der Gestaltung für das Marketing bieten die Verpackungen reichlich Platz für relevante Verbraucherinformationen. Dazu gehören beispielsweise die gesetzlich vorgeschriebenen Nährwertangaben, das Netto- und Abtropfgewicht oder das Herkunftsland. Der Druck wird zwischen Seriendruck und Individualdruck unterschieden. Der Seriendruck beinhaltet alle Informationen, die bereits vom Etikettenhersteller eingefügt werden. Der Individualdruck wird erst bei der Befüllung aufgebracht. Er beinhaltet Chargennummer oder das Haltbarkeitsdatum.
Fertigpackungen vor der FertigPackV
Bis zum Inkrafttreten der Fertigpackungsverordnung war vor allem die serielle Einhaltung des angegebenen Gewichts eine große Herausforderung. Der aufgedruckte Wert war nicht zwingend mit dem tatsächlichen Inhalt identisch. Das hat für beide Seiten, Kunden wie Hersteller, große Nachteile mit sich gebracht. Bei Übermengen gibt der Produzent ungewollt einen gewissen Prozentsatz seines hergestellten Produkts kostenlos an den Kunden weiter. Bei Untermengen gefährdet der Hersteller das Vertrauen des Kunden. Produktionstechnisch lassen sich Über- bzw. Untermengen nicht vollständig ausschließen. Um beiden Seiten eine Basis für ein vertrauensvolles Kunden-Lieferanten-Verhältnis zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die zulässigen Toleranzen in die Fertigpackungsverordnung mit aufgenommen.
Umsetzung der Fertigpackungsverordnung
Die Umsetzung der Fertigpackungsverordnung liegt alleine in der Verantwortung des Herstellers. Er alleine legt die Gebindegröße und die Inhaltsmenge jeder einzelnen Verpackung fest. Was der Produzent dann aber gewährleisten muss, ist, dass die Inhaltsmenge, gemessen in Milliliter oder Gramm, nur innerhalb der von der Fertigpackungsverordnung zulässigen Toleranz abweicht. Bei Unterschreitung dieser Toleranz werden die Produkte rechtlich anfechtbar. Das kann neben einem Zahlungsausgleich bzw. Nachlieferung der Produktmenge auch zu empfindlichen Strafen führen.
Das zentrale Instrument zur Gewährleistung und Kontrolle einer Abfüllmenge ist die Präzisionswaage. Diese Messmittel dienen nicht nur zur Bestimmung der abzufüllenden Menge. Sie ist auch für die Ein- und Ausgangskontrolle unverzichtbar. Ein Abfüllbetrieb für Lebensmittel hat deshalb stets mindestens vier Industriewaagen in seiner Fertigungslinie implementiert. Sie werden für folgende Bereiche eingesetzt:
- Eingangskontrolle der Füllware
- Eingangskontrolle der Leerverpackung
- Abmessung der Füllmenge
- Ausgangskontrolle des fertig verpackten Produkts
Lebensmittel können im Volumengewicht stark schwanken. Werden Reis, Salz oder Mehl feucht, vergrößert sich ihr Gewicht. Trocknen Erbsen, Bohnen oder Mais zu stark aus, unterschreiten sie das geforderte Mindestgewicht. Die Eingangskontrolle der Füllware vermeidet deshalb nicht nur das Abfüllen fehlerhafter Nettomengen. Die Kontrolle ist vor allem ein wichtiger Indikator für eine potenzielle Verunreinigung oder andere Qualitätsgefährdung. Das Abwiegen und Taxieren von abfüllbaren Nahrungsmitteln ist deshalb in jedem Fall obligatorisch.
Gleiches gilt für die Kontrolle der Leerverpackung. Produktionsfehler im Herstellungsprozess, beispielsweise schwankende Wandstärken, wirken sich schnell auf das gesamte Gewicht der Verpackung aus. Überstarke Glas- oder Blechwandungen erhöhen das Endgewicht und mindern damit den Inhalt. Außerdem treiben sie die Transportkosten in die Höhe. Eine Unterschreitung des kalkulierten Leergewichts kann auf eine mangelhafte Stabilität der Verpackung hinweisen. Deshalb ist die Eingangskontrolle der Leerverpackungen mittels einer automatisierten Wägestation empfohlen. Die heute verfügbaren Modelle ermöglichen eine hundertprozentige Kontrolle in gleichbleibender Qualität.
Die Taxierung der Füllmenge ist die wichtigste Wägeaufgabe im Produktionsprozess von fertig verpackten Lebensmitteln. Sie entscheidet, wie viel des Produkts in der Einzelverpackung landet. Eine Doppelfunktion mit integrierter Eingangskontrolle ist an diesem Punkt nicht empfohlen. Wenn erst beim Befüllen geprüft wird, ob Volumen und Gewicht des Produkts innerhalb der gewünschten Toleranzen liegen, sind Störungen vorprogrammiert. Entweder verzögert ein Produktionsstopp die gesamte Fertigungslinie oder es werden fehlbefüllte Verpackungen produziert. Diese müssen anschließend wieder aussortiert und entsorgt werden. Die Qualitätsprüfung von Produkt und Verpackung sollte deshalb separat vorgelagert werden.
In der Endkontrolle wird schließlich geprüft, ob das gesamte Gewicht der verpackten Ware dem kalkulierten Wert entspricht. Tauchen an diesem Punkt starke Abweichungen auf, könnte das an Fehlern im Produktionsprozess liegen. Wenn beispielsweise kontinuierlich Fremdmaterial mit in die Verpackung gelangt, kann das hohe Regressforderungen nach sich ziehen. Eine zuverlässige Industriewaage kann solche Fehler schnell identifizieren und entsprechend, beispielsweise durch eine Fehlermeldung, reagieren.
Grenzen der Fertigpackungsverordnung
Die Fertigpackungsverordnung gilt für Gebinde bis 10 Kilogramm. Dies ist gemäß FPVO das maximale potenzielle Gewicht, welche für Endverbraucher sinnvoll zu handhaben ist. Getreide‑, Zucker- oder Mehlsäcke für den industriellen Gebrauch wiegen mindestens das Doppelte. Sie fallen damit nicht unter die Fertigpackungsverordnung. Diese Gebinde sind jedoch auch nicht für den Hausgebrauch üblich oder sinnvoll. Ein Zentner Mehl würde mutmaßlich eher verderben, als von einer Familie innerhalb der möglichen Verbrauchsdauer konsumiert zu werden. Deshalb ist die Fertigpackungsverordnung auf das vergleichsweise kleine Maß von 10 Kilogramm begrenzt.
Inhalte der Fertigpackungsverordnung
Die FPVO definiert eine “Fertigverpackung” folgendermaßen:
- beliebige Verpackungsform
- in Abwesenheit des Käufers hergestellt
- Menge ist nach Verschluss nicht unbemerkt änderbar
Beliebige Verpackungsform bedeutet, dass die FPVO gleichermaßen für Verpackungen aus Glas, Pappe, Blech, Kunststoff oder Mischformen gilt. “Hergestellt” meint im Sinne der Fertigverpackungsverordnung vor allem das Befüllen und das Verschließen des Einzelgebindes. Die Öffnung einer Fertigverpackung kommt immer in Zusammenhang mit einer Zerstörung der Verpackung selbst oder eines Siegels. Damit bleibt eine nachträgliche Veränderung der Inhaltsmenge nicht unbemerkt.
Der wichtigste Punkt in dieser Definition ist die Abwesenheit des Käufers. Der Käufer ist im Sinne der FertigPackV nicht unbedingt der Endverbraucher. Auch ein Zwischenhändler muss gemäß Fertigverpackungsverordnung beim Verpackungsprozess nicht zwingend anwesend sein. Verantwortlich für die Qualität und die Quantität der Einzelverpackung ist alleine der Hersteller bzw. der beauftragte Abfüller.
Für die Kontrolle der diversen Produktionsschritte sind nur geeichte Messmittel, insbesondere Waagen, zulässig. Die Eichung muss regelmäßig erfolgen und selbstständig vom Anwender veranlasst werden.
Die Toleranzen bei den Füllmengen liegen gemäß Fertigverpackungsverordnung wie folgt:
- 5–50 Gramm bzw. Milliliter: maximal 9 %
- 50–100 Gramm bzw. Milliliter: maximal 4,5 Gramm bzw. Milliliter
- 100–200 Gramm bzw. Milliliter: maximal 4,5 %
- 200–300 Gramm bzw. Milliliter: maximal 9 Gramm bzw. Milliliter
- 300–500 Gramm bzw. Milliliter: maximal 3 %
- 500–1.000 Gramm bzw. Milliliter: maximal 15 Gramm bzw. Milliliter
- 1.000–10.000 Gramm bzw. Milliliter: maximal 1,5 % (1,5 Gramm bzw. Milliliter)
Die Toleranz sinkt mit der Abfüllmenge. Damit trägt die FertigPackV dem Umstand Rechnung, dass kleine Mengen anfälliger für Störgrößen wie Befeuchtung sind. Grundsätzlich liegen aber seitens der Industrie durchaus eichfähige Wägemittel vor, die auch in den kleineren Grammbereichen hochpräzise Messungen für die Abfüllung durchführen können.
Bruttogewicht, Nettogewicht, Abtropfgewicht
Die Fertigpackungsverordnung gilt für das verschraubte Einmachglas ebenso wie für die Konservendose oder die verschweißte Kunststofftüte. Bei Dosen und Gläsern trägt das Verpackungsgewicht aber erheblich zum Gesamtgewicht des Endprodukts bei. Ein Gesamtgewicht des vollen, verpackten Gebindes sagt deshalb nur bedingt etwas über den nutzbaren Inhalt aus. Deshalb unterscheidet die FPVO streng zwischen Bruttogewicht, Nettogewicht und darüber hinaus dem Abtropfgewicht.
Das Bruttogewicht ist das Gewicht von Verpackung plus Inhalt. Es wird als solches nicht dezidiert ausgegeben, sondern spielt nur bei der Kontrolle durch das Eichamt eine Rolle. Bei Leichtverpackungen wie Chipstüten oder großen PET-Flaschen ist das Verpackungsgewicht fast vernachlässigbar. Die auf der Verpackung angegebene Menge darf sich gemäß FPVO nur auf den Inhalt beziehen. Das Gesamtgewicht ist für den Endverbraucher irrelevant, da er die geleerte Verpackung ohnehin entsorgen muss.
Das Nettogewicht bezeichnet die nutzbare Menge des Produkts in einer Verpackung. Der Hersteller muss gemäß Fertigpackungsverordnung das Gewicht des vom Kunden nicht genutzten Füllmediums von der Gesamtmenge abziehen. Das gilt beispielsweise für folgende Produkte:
- Spargel im Glas
- Oliven in der Dose
- Dosenfrüchte
Die Füllmedien wie Salzlake, Wasser, Essig oder Öl werden üblicherweise nicht genutzt, sondern entsorgt. Sie zählen damit nicht zu den nutzbaren Inhalten und müssen deshalb vom Gewicht nochmals abgezogen werden. Die Definition des nutzbaren Inhaltes ist in diesen Fällen das “Abtropfgewicht”.
Weitere verpflichtende Angaben gemäß FertigPackV
Die Fertigverpackungsverordnung verpflichtet die Hersteller neben der Inhaltsmenge zum Aufdrucken des Namens der Firma (ggf. mit Ortsangabe) und ggf. des Importeurs. Diese Mindestangaben gelten allgemein für Fertigpackungen, also auch für Schrauben, Lack, Kosmetika und andere Nonfood-Artikel. Für Lebensmittel gelten zusätzlich eine Fülle weiterer Informationen wie Mindesthaltbarkeit und Nährwertangaben. Abweichungen gibt es für Spezialprodukte und ‑verpackungen wie Saatgut oder Aerosole wie Haarspray.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Fertigpackungsverordnung
Für welche Produkte gilt die Fertigpackungsverordnung?
Die FertigPackV benennt folgende Produkte:
- Kosmetika
- Lebensmittel
- Saatgut
- Düngemittel
Für jedes Produkt kann es weitere Einschränkungen und Definitionen geben. Die FPVO behandelt deshalb auch dezidiert Tiefkühlverpackungen, Gebinde mit Füllmedien und andere Sonderverpackungen.
Wer kontrolliert die Fertigpackungsverordnung und setzt sie durch?
Für die Einhaltung der Fertigpackungsverordnung sind primär die Hersteller bzw. die beauftragten Abfüllbetriebe verantwortlich. Die Überwachung der Einhaltung geschieht darüber hinaus durch das Eichamt. Das Eichamt ist dazu mit einer Fülle an Befugnissen ausgestattet. Diese Befugnisse gehen so weit, dass ein Produktionsbetrieb bei anhaltender Verletzung der Eichpflicht und Unterschreitung der Fülltoleranzen stillgesetzt werden kann. Auch das Einsetzen von nicht geeichten oder nicht eichfähigen Waagen kann zu massiven Folgen durch das Eichamt führen.
Darf ein Importeur imperiale Maßeinheiten angeben?
Die Fertigpackungsverordnung verpflichtet jeden Markteinführer dazu, ein Produkt nach dem metrischen System zu deklarieren. Das bedeutet, dass nur Gramm, Milliliter, Zentiliter und Liter als Maßangabe zulässig sind. Imperiale Angaben wie Dutzend, Pfund, Unze oder Zoll sind nicht zulässig. Ein aus den USA oder Großbritannien eingeführtes Produkt muss deshalb vor seiner Markteinführung in Deutschland entsprechend umetikettiert werden. Eine Doppelangabe ist jedoch nicht ausdrücklich verboten und damit zulässig.
Woran erkenne ich geeichte Waagen?
Gebrauchte eichfähige Waagen haben einen Eichstempel. Dieser darf nicht älter als ein Jahr sein. Nach einer erneuten Eichung ist das Gerät wieder voll einsatzfähig. Neue Waagen werden vom Hersteller als “konformitätsbewertet / herstellererstgeeicht” angegeben. Entsprechende Angaben dazu finden Sie auch in der Betriebsanleitung. Für die Herstellung von Fertigverpackungen sind ausschließlich geeichte Waagen zulässig.
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