Konformitätsbescheinigung in der Wägetechnik: ein Stück Papier für mehr Sicherheit

In zahl­rei­chen und sehr unter­schied­li­chen Berei­chen unse­res täg­li­chen Lebens set­zen wir die Wäge­tech­nik ein. Dies gilt für den pri­va­ten Bereich und für vie­le gewerb­li­che Bran­chen. Im pri­va­ten Seg­ment ken­nen Sie Waa­gen als Per­so­nen­waa­gen aus dem Bade­zim­mer oder als Küchen­waa­ge zum Wie­gen von Spei­se­zu­ta­ten. Im geschäft­li­chen Seg­ment sieht es da schon viel­fäl­ti­ger aus. Da gibt es Indus­trie­waa­gen, wie die Boden­waa­ge, zum prä­zi­sen Wie­gen von Palet­ten oder Git­ter­bo­xen. Es gibt aber auch die Fahr­zeug­waa­gen zum Wie­gen von schwer­ge­wich­ti­gen Gütern. Ganz gleich, ob Fein­ge­wich­te oder schwe­res Wäge­gut, über­all ist Prä­zi­si­on gefragt. Nie­mand möch­te zu viel bezah­len für zu gerin­ge Men­gen. Und kein Händ­ler möch­te mehr her­aus­ge­ben, als der Preis hergibt.

Ein gemein­sa­mer Nen­ner bleibt in der Wäge­tech­nik allen Waa­gen vor­be­hal­ten. Stel­len Sie sich vor, beim Abwie­gen von Gütern pas­sie­ren Feh­ler, feins­te Abwei­chun­gen oder gro­be. Bei Edel­me­tal­len kön­nen schon gerings­te Feh­ler­men­gen von weni­gen Mil­li­gramm gro­ße Preis­ab­wei­chun­gen her­vor­ru­fen, bei Schwer­las­ten könn­ten fal­sche Wäge-Ergeb­nis­se unter Umstän­den als Betrug gewer­tet wer­den. Pri­va­te Ver­brau­cher wer­den in der Regel durch das Eich­amt nicht behel­ligt und brau­chen sich um gesetz­li­che Bestim­mun­gen zu ihren Waa­gen kei­ne Gedan­ken zu machen. Ganz anders ver­hält sich das, wenn Waa­gen im geschäft­li­chen Bereich ein­ge­setzt wer­den. Hier wer­den sehr strik­te Anfor­de­run­gen gestellt. Jede Waa­ge muss geeicht wer­den. Dar­über hin­aus ist eine Konformitätsbescheinigung/Konformitätserklärung aus­zu­stel­len. Wie dies zu erfol­gen hat, ist durch meh­re­re Geset­ze gere­gelt. Ins­be­son­de­re die Ers­tei­chung unter­liegt strik­ten Bestimmungen

Welche Gesetze existieren in der Wägetechnik?

Den Markt­teil­neh­mern soll­te äußers­te Zuver­läs­sig­keit auf die gemes­se­nen Wer­te ihrer Instru­men­te gebo­ten wer­den. Ist dies nicht der Fall, kön­nen Geschäfts­leu­te selbst schnell mit dem Gesetz in Kon­flikt kom­men und müs­sen unter Umstän­den mit hohen Buß­gel­dern rech­nen. Es dür­fen nur Waa­gen ein­ge­setzt wer­den, die zuvor geset­zes­kon­form per Ers­tei­chung jus­tiert wer­den. Dafür ist das Eich­amt zustän­dig. Dazu gibt es das Mes­sEG (Mess- und Eich­ge­setz), wel­ches voll­stän­dig zum 1. Janu­ar 2015 in Kraft getre­ten ist. Es regu­liert die Anfor­de­run­gen, die bei Mess­ge­rä­ten aller Art ein­zu­hal­ten sind.

Wie und durch wen wird die Ersteichung einer Waage vorgenommen?

Die Ers­tei­chung obliegt dem Her­stel­ler von Waa­gen und Mess­ge­rä­ten. Die­ser stellt im Anschluss an die prä­zi­se Jus­tie­rung der Waa­ge eine Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung aus. Wor­an Sie eine geeich­te Waa­ge erken­nen: Eine geeich­te Waa­ge erken­nen Sie an der Ver­sie­ge­lung. Geeich­te Waa­gen sind grund­sätz­lich an bestimm­ten Stel­len ver­sie­gelt oder ver­plombt.

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Was bedeutet die Konformitätsbescheinigung für die Wägetechnik?

Wann ist eine Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung not­wen­dig? Vor jeder Aus­lie­fe­rung einer Waa­ge steht für den Her­stel­ler die Ers­tei­chung auf dem Plan. Bis auf unmerk­lich gerin­ge Abwei­chun­gen muss die­se Jus­tie­rung unter Anwen­dung höchs­ter Prä­zi­si­on erfol­gen. Wel­che Abwei­chun­gen es sein dür­fen, ist durch das Eich­amt gere­gelt. Auf jeder geeich­ten Waa­ge sind bestimm­te Kenn­zeich­nun­gen auf­zu­brin­gen, die per Arti­kel 15ff der Richt­li­nie 2014/31/EUR genau­es­tens fest­ge­legt sind. Die­se kön­nen, bei­spiel­haft, wie folgt, aus­se­hen: CE M16 0120. Von Bedeu­tung ist dem­nach die CE-Kenn­zeich­nung sowie die Metro­lo­gie-Kenn­zeich­nung, die durch den Buch­sta­ben M dar­ge­stellt ist. Der Buch­sta­be M sowie die nach­fol­gen­de Kenn­zif­fer müs­sen ein­ge­rahmt sein. Die­se Kenn­zei­chen sind meis­tens im Typen­schild der Waa­ge unter­ge­bracht. Es gibt jedoch Aus­nah­men. Reich­te es vor 2015 noch aus, ent­we­der eine Eichung vor­zu­neh­men oder eine Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung aus­zu­stel­len, ist gemäß der neu­en Mess- und Eich­ver­ord­nung Bei­des zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Jedoch wur­den nahe­zu alle Waa­gen, auch vor Her­aus­ga­be der aktu­el­len Mes­sund Eich­ver­ord­nung, geeicht. Damit waren Her­stel­ler und Kun­den schon immer auf der siche­ren Sei­te. Die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung wird vom Her­stel­ler nach der Ers­tei­chung und mög­li­cher­wei­se auch nach einer erneu­ten Eichung ausgestellt.

Das Konformitätsbewertungsverfahren

Gemäß der gesetz­li­chen Mess- und Eich­ver­ord­nung ist jeder Her­stel­ler von Waa­gen und ander­wei­ti­gen Mess­ge­rä­ten dazu auf­ge­ru­fen, die Kon­for­mi­tät nach­zu­wei­sen, bevor die Waa­ge in den Ver­kehr gebracht wird. Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung hat nach bestimm­ten EU-Richt­li­ni­en zu erfol­gen, bei Waa­gen, auch bei Fein­waa­gen, ist dies die EU-Richt­li­nie 2014/31/EU, bei eini­gen Waa­gen kön­nen wei­te­re Richt­li­ni­en maß­geb­lich sein. Die Durch­füh­rung des Ver­fah­rens ist in der Mess- und Eich­ver­ord­nung, Anla­ge 4, fest­ge­legt. War frü­her von­sei­ten der Her­stel­ler eine Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung ledig­lich für euro­pä­isch regu­lier­te Mess­ge­rä­te, wie in der Wäge­tech­nik, erfor­der­lich, ist dies inzwi­schen auch für natio­nal gere­gel­te Mess­ge­rä­te in der aktu­el­len Mess- und Eich­ver­ord­nung fes­ter Bestandteil.

Was kostet diese Zertifizierung mit Konformitätsbescheinigung?

Damit Sie die Kos­ten für den Zer­ti­fi­zie­rungs­pro­zess bes­ser nach­voll­zie­hen kön­nen, ist es sinn­voll, dass Sie die Abläu­fe ver­ste­hen, aus denen sich die Kos­ten berech­nen. Der CE-Pro­zess (Kon­for­mi­täts­ver­fah­ren) wird oft­mals vom Spe­zia­lis­ten (Exper­ten) abge­wi­ckelt. Ent­we­der nimmt er selbst die Durch­füh­rung vor oder mode­riert die­se. Nur ein Spe­zia­list ver­fügt über das nöti­ge Fach­wis­sen und die Geset­ze, Richt­li­ni­en und Nor­men, die unbe­dingt ein­zu­hal­ten sind. Bei der­ar­ti­gen Exper­ten han­delt es sich oft­mals um Inge­nieu­re oder Men­schen mit ande­ren Dis­zi­pli­nen, die auch manch­mal extern ange­heu­ert wer­den. Der Kon­for­mi­täts­pro­zess kann zwi­schen 3 und 6 Mona­te andau­ern. Dies gilt jedoch eher für gro­ße und kom­ple­xe Mess­ge­rä­te, in der Wäge­tech­nik wären das gro­ße Indus­trie-Wäge­an­la­gen. Da lie­gen die inter­nen Kos­ten des Her­stel­lers schnell bei 15.000 EUR oder wesent­lich mehr. Mit­ar­bei­ter wer­den für bestimm­te Waa­gen geschult, für die Zer­ti­fi­zie­rung wird meis­tens eine Spe­zi­al­soft­ware ver­wen­det und eine wei­te­re Kom­po­nen­te, die die Kos­ten beein­flusst, ist die Art der Waa­ge. Bei klei­ne­ren, leicht bedien­ba­ren Gerä­ten, schla­gen die Kos­ten mit gerin­ge­ren Zah­len zu Buche als bei kom­ple­xen Wäge­ge­rä­ten. Doch teu­rer könn­te es den Her­stel­ler kom­men, wenn unge­schul­te Mit­ar­bei­ter die Zer­ti­fi­zie­rung vor­neh­men, die dann ‘ver­se­hent­lich’ nicht geset­zes­kon­form aus­fal­len könn­te. Daher ist für jeden Her­stel­ler die pro­fes­sio­nel­le CE-Doku­men­ta­ti­on von höchs­ter Bedeutung.

Konformitätsbescheinigung: Was Käufer von geeichten Waagen noch wissen sollten?

Jeder gute Her­stel­ler von Waa­gen für den Waren­ver­kehr ach­tet peni­bel dar­auf, dass alle gesetz­li­chen Vor­schrif­ten bei der Ers­tei­chung, Fol­ge­jus­tie­run­gen und dem Kon­for­mi­täts­ver­fah­ren strikt ein­ge­hal­ten wer­den. Aber am Ende sind es die Kun­den, die eine geeich­te Waa­ge erwer­ben und vor dem Eich­amt die Ver­ant­wor­tung tra­gen. Da gibt es Min­dest­men­gen, Höchst­men­gen und wei­te­re Punk­te, die beim Abwie­gen im Han­del berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Beson­ders im Bereich der Fein­waa­gen erkennt das Eich­amt kaum Feh­ler­wer­te an, ledig­lich gerings­te Abwei­chun­gen sind mög­lich. Daher soll­te der Käu­fer einer Waa­ge grund­sätz­lich in der Ver­pa­ckung des Wäge­ge­rä­tes auf die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung ach­ten. Ist die­se nicht ent­hal­ten, könn­te die­se, wie beschrie­ben, in der Bedie­nungs­an­lei­tung (Doku­men­ta­ti­on) zu fin­den sein. Da man vom Käu­fer einer Waa­ge, kaum erwar­ten kann, dass er sämt­li­che Details der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung samt der Geset­ze ver­steht, soll­te er min­des­tens die Bezeich­nung der Waa­ge, die Seri­en­num­mer und den Namen des Her­stel­lers mit der Waa­ge abgleichen.

Fazit

Für den Ver­brau­cher stel­len die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, die Bezeich­nun­gen, Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen und Eich­vor­schrif­ten ein zu kom­ple­xes The­ma dar. Sie selbst brau­chen sich damit auch nicht zu befas­sen. Die Haupt­ver­ant­wor­tung für die Ers­tei­chung, die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung  und allen Details zu dem von Ihnen ange­schaff­ten Wäge­ge­rät trägt grund­sätz­lich der Hersteller.

Hea­der­bild: © Shut­ter­stock / Fizkes 

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