Nicht eichfähig, eichfähig und geeicht – was genau bedeutet das?

Bei welchen Waagen ist eine Eichung unerlässlich, welche Waagen sind von der Eichung ausgeschlossen - und wie oft findet eine Eichung statt?

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Yolanda von Klier

26.05.2020

Insights

Was ist unter Eichung von Waagen zu verstehen?

Die Eichung einer Waage meint die amtliche Überprüfung der korrekten Maß- bzw. Gewichtseinheit des Messwerkzeuges. Wenn eine Waage geeicht und mit dem Eichsiegel versehen ist, dann ist es garantiert, dass auch das richtige Gewicht des zu messenden Gegenstands angezeigt wird (innerhalb einer gesetzlichen Toleranz). Geeicht werden können ausschließlich Waagen mit einer Bauartzulassung. Das Zulassungsverfahren ist allerdings recht aufwandsintensiv und kostspielig, sodass sich dies natürlich auch auf die Preise der eichfähigen Waagen auswirkt. Um Missverständnissen beim Gewicht und zum Verbraucherschutz vorzubeugen, ist bei bestimmten Anwendungen eine Eichung der Waagen gesetzlich vorgeschrieben.

Drei Typen von Waagen

Bezogen auf die Eichung lassen sich drei Typen von Waagen unterscheiden.

Nicht eichfähige Waagen

Dies sind im Grunde genommen nichts anderes als Waagen, die nicht für die Eichung zugelassen sind und demnach auch nicht geeicht werden können. Waagen, die nicht eichfähig sind, sind in der Regel zwar günstiger, doch eignen sie sich nicht für den geschäftlichen Verkehr oder medizinischen Bereich. Privat können sie jedoch jederzeit benutzt werden.

Eichfähige Waagen

Waagen, die den Eichvorschriften entsprechen und für die Eichung zugelassen sind, bezeichnet man als eichfähig. Die Einsatzgebiete sind hierbei weit gestreut. Eichfähige Waagen werden beispielsweise bei der Herstellung von Arzneimittel, im Handel oder auch Versand genutzt – meistens, wenn die Ware nach der Masse bezahlt wird.

Geeichte Waagen

Sie sind offiziell zugelassen für alle eichpflichtigen Wägungen, vor allem für den Verkaufs‑, Vertriebs- und medizinischen Bereich. Verwendet werden können solche Waagen für alle Zwecke, bei denen nach Gewicht oder nach Volumen verkauft wird. Hierbei muss die Eichung immer vor der ersten Anwendung stattfinden (durch den Hersteller), eine nachträgliche Eichung ist nicht möglich. Ist die Eichgültigkeitsdauer abgelaufen, muss die Waage außerdem vom Eichamt nachgeeicht werden, dies erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Geeichte Wagen messen sehr präzise, doch auch hier gibt es gewisse Toleranzen, deren Größen von dem jeweiligen Gesetz (Eichfehler- und Verkehrsfehlergrenzen) festgelegt werden.

Bei welchen Waagen ist die Eichung vorgeschrieben?

Nicht alle Waagen müssen geeicht sein, doch sind die vorgeschriebenen Bereiche genauestens in der EU-Richtlinie 90/384/EWG festgelegt. Im Folgenden ist eine Übersicht über die eichpflichtigen Einsatzgebiete:

  • Waagen im Geschäftsverkehr, wenn Preis der Ware von ihrem jeweiligen Gewicht abhängt (z. B. Ladenwaagen)

  • Waagen für die Herstellung von Arzneimitteln und Rezepturen (z. B. Apothekerwaagen)

  • Waagen für medizinische oder pharmazeutische Analysen (z. B. für offizielle Analysen im Labor)

  • Waagen in amtlichen Bereichen (z. B. für Veterinäramt oder für Wettkämpfe)

  • Waagen für die Fertigverpackungsherstellung

  • Waagen für die Heilkunde (z. B. bei Ärzten)

Wie oft müssen Waagen geeicht werden?

Eine Nacheichung ist normalerweise alle zwei Jahre vorgeschrieben, jedoch existieren auch hier unterschiedliche Vorgaben:

  • Modelle mit einem maximalen Wägebereich von 3.000 Kilo oder, mehr müssen in einem Abstand von drei Jahren überprüft werden.

  • Für Waagen in Krankenhäusern, z. B. Personen- oder Babywaagen, mechanische Waagen, Lifterwaagen, Rollstuhlwagen, gilt eine Eichpflicht im Abstand von vier Jahren.

  • Personenwaagen in Arztpraxen brauchen nicht nachgeeicht werden. Ausnahme: nach einer Reparatur.

Es wird empfohlen, mindestens zehn Wochen vorm Ablauf der festgelegten Eichfrist einen Termin beim jeweiligen Eichamt zu vereinbaren, um eine mögliche Strafzahlung zu vermeiden.

Übrigens: Es spielt keine Rolle, ob eine Waage neuwertig oder bereits gebraucht ist – innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme sollte sie bei der zuständigen Eichbehörde angemeldet werden, wobei der Hersteller, der Gerätetyp, die Typenbezeichnung, das Jahr der Ersteichung sowie die aktuelle Anschrift des Anwenders anzugeben sind. Die Übermittlung findet problemlos online statt.

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