Nicht eichfähig, eichfähig und geeicht – was genau bedeutet das?

Was ist unter Eichung von Waagen zu verstehen?

Die Eichung einer Waa­ge meint die amt­li­che Über­prü­fung der kor­rek­ten Maß- bzw. Gewichts­ein­heit des Mess­werk­zeu­ges. Wenn eine Waa­ge geeicht und mit dem Eich­sie­gel ver­se­hen ist, dann ist es garan­tiert, dass auch das rich­ti­ge Gewicht des zu mes­sen­den Gegen­stands ange­zeigt wird (inner­halb einer gesetz­li­chen Tole­ranz). Geeicht wer­den kön­nen aus­schließ­lich Waa­gen mit einer Bau­art­zu­las­sung. Das Zulas­sungs­ver­fah­ren ist aller­dings recht auf­wands­in­ten­siv und kost­spie­lig, sodass sich dies natür­lich auch auf die Prei­se der eich­fä­hi­gen Waa­gen aus­wirkt. Um Miss­ver­ständ­nis­sen beim Gewicht und zum Ver­brau­cher­schutz vor­zu­beu­gen, ist bei bestimm­ten Anwen­dun­gen eine Eichung der Waa­gen gesetz­lich vorgeschrieben.

Drei Typen von Waagen

Bezo­gen auf die Eichung las­sen sich drei Typen von Waa­gen unterscheiden.

Nicht eichfähige Waagen

Dies sind im Grun­de genom­men nichts ande­res als Waa­gen, die nicht für die Eichung zuge­las­sen sind und dem­nach auch nicht geeicht wer­den kön­nen. Waa­gen, die nicht eich­fä­hig sind, sind in der Regel zwar güns­ti­ger, doch eig­nen sie sich nicht für den geschäft­li­chen Ver­kehr oder medi­zi­ni­schen Bereich. Pri­vat kön­nen sie jedoch jeder­zeit benutzt werden.

Eichfähige Waagen

Waa­gen, die den Eich­vor­schrif­ten ent­spre­chen und für die Eichung zuge­las­sen sind, bezeich­net man als eich­fä­hig. Die Ein­satz­ge­bie­te sind hier­bei weit gestreut. Eich­fä­hi­ge Waa­gen wer­den bei­spiels­wei­se bei der Her­stel­lung von Arz­nei­mit­tel, im Han­del oder auch Ver­sand genutzt – meis­tens, wenn die Ware nach der Mas­se bezahlt wird.

Geeichte Waagen

Sie sind offi­zi­ell zuge­las­sen für alle eich­pflich­ti­gen Wägun­gen, vor allem für den Verkaufs‑, Ver­triebs- und medi­zi­ni­schen Bereich. Ver­wen­det wer­den kön­nen sol­che Waa­gen für alle Zwe­cke, bei denen nach Gewicht oder nach Volu­men ver­kauft wird. Hier­bei muss die Eichung immer vor der ers­ten Anwen­dung statt­fin­den (durch den Her­stel­ler), eine nach­träg­li­che Eichung ist nicht mög­lich. Ist die Eich­gül­tig­keits­dau­er abge­lau­fen, muss die Waa­ge außer­dem vom Eich­amt nach­ge­eicht wer­den, dies erfolgt in der Regel alle zwei Jah­re. Geeich­te Wagen mes­sen sehr prä­zi­se, doch auch hier gibt es gewis­se Tole­ran­zen, deren Grö­ßen von dem jewei­li­gen Gesetz (Eich­feh­ler- und Ver­kehrs­feh­ler­gren­zen) fest­ge­legt werden.

Bei welchen Waagen ist die Eichung vorgeschrieben?

Nicht alle Waa­gen müs­sen geeicht sein, doch sind die vor­ge­schrie­be­nen Berei­che genau­es­tens in der EU-Richt­li­nie 90/384/EWG fest­ge­legt. Im Fol­gen­den ist eine Über­sicht über die eich­pflich­ti­gen Ein­satz­ge­bie­te:

  • Waa­gen im Geschäfts­ver­kehr, wenn Preis der Ware von ihrem jewei­li­gen Gewicht abhängt (z. B. Ladenwaagen)
  • Waa­gen für die Her­stel­lung von Arz­nei­mit­teln und Rezep­tu­ren (z. B. Apothekerwaagen)
  • Waa­gen für medi­zi­ni­sche oder phar­ma­zeu­ti­sche Ana­ly­sen (z. B. für offi­zi­el­le Ana­ly­sen im Labor)
  • Waa­gen in amt­li­chen Berei­chen (z. B. für Vete­ri­när­amt oder für Wettkämpfe)
  • Waa­gen für die Fertigverpackungsherstellung
  • Waa­gen für die Heil­kun­de (z. B. bei Ärzten)

Wie oft müssen Waagen geeicht werden?

Eine Nach­ei­chung ist nor­ma­ler­wei­se alle zwei Jah­re vor­ge­schrie­ben, jedoch exis­tie­ren auch hier unter­schied­li­che Vorgaben:

  • Model­le mit einem maxi­ma­len Wäge­be­reich von 3.000 Kilo oder, mehr müs­sen in einem Abstand von drei Jah­ren über­prüft werden.
  • Für Waa­gen in Kran­ken­häu­sern, z. B. Per­so­nen- oder Baby­waa­gen, mecha­ni­sche Waa­gen, Lif­ter­waa­gen, Roll­stuhl­wa­gen, gilt eine Eich­pflicht im Abstand von vier Jahren.
  • Per­so­nen­waa­gen in Arzt­pra­xen brau­chen nicht nach­ge­eicht wer­den. Aus­nah­me: nach einer Reparatur.

Es wird emp­foh­len, min­des­tens zehn Wochen vorm Ablauf der fest­ge­leg­ten Eich­frist einen Ter­min beim jewei­li­gen Eich­amt zu ver­ein­ba­ren, um eine mög­li­che Straf­zah­lung zu vermeiden.

Übri­gens: Es spielt kei­ne Rol­le, ob eine Waa­ge neu­wer­tig oder bereits gebraucht ist – inner­halb von sechs Wochen nach der Inbe­trieb­nah­me soll­te sie bei der zustän­di­gen Eich­be­hör­de ange­mel­det wer­den, wobei der Her­stel­ler, der Gerä­te­typ, die Typen­be­zeich­nung, das Jahr der Ers­tei­chung sowie die aktu­el­le Anschrift des Anwen­ders anzu­ge­ben sind. Die Über­mitt­lung fin­det pro­blem­los online statt.

Hea­der­bild: © Shutterstock/ pixelman

 

Ein Kommentar

  • Susanne Dahn-Reichling (Prüfmittelbeauftragte), Thor GmbH, Speyer

    Guten Tag,
    dür­fen im Unter­neh­men ein­ge­setz­te, geeichte+kalibrierte Waa­gen intern mit unge­eich­ten Gewich­ten geprüft werden ?
    Die­se inter­nen Prü­fun­gen erfol­gen monat­lich z.T. mit geeich­ten z.T. aber auch mit unge­eich­ten Gewich­ten. Die Gewich­te ansich wer­den in unre­gel­mä­ßi­gen Abstän­den gegen­ge­prüft (bei der exter­nen Kali­brie­rung). Die inter­ne Prü­fung ist nur zur eige­nen Sicher­heit, um Abwei­chun­gen zu erken­nen. Für die exter­ne Kal­brie­rung+ Eich­ng wer­den GEEICHTE Gewich­te ein­ge­setzt und enspr. Pro­to­kol­le erstellt. Ist die INTERNE Prü­fung so über­haupt zulässig ?
    Vie­len Dank für eine promp­te Antwort.
    MfG

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert