Eichamt

Das Mess- und Eichwesen – Eichämter und die Aufgaben

Einst waren es die Maß­ein­hei­ten Zoll, Elle und Fuß, mit denen Gewich­te und Län­gen defi­niert wur­den. In Anleh­nung an die Römer­zeit bedeu­te­te die Bezeich­nung “Zoll” damals so viel wie “eine Dau­men­brei­te”. Die Grie­chen hin­ge­gen ver­wen­de­ten das Wort “Zoll” eher sinn­ge­mäß für “Abga­ben” bzw. Steu­ern. Es war etwa in der Zeit des Mit­tel­al­ters, als man in Deutsch­land den 12. Teil des Fußes als “Zoll” bezeich­ne­te. Aus die­ser Begriff­lich­keit ent­wi­ckel­te sich im Lau­fe der Jah­re der Name “Zoll­stock”, der auch heu­te noch in vie­len Berei­chen gebräuch­lich ist. Am 17. August 1868 ver­kün­de­te der König von Preu­ßen die soge­nann­te “Maß- und Gewichts­ord­nung für den Nord­deut­schen Bund”. Es heißt, dass die­se Ver­ord­nung die Basis für die noch heu­te genutz­te Maß­ein­heit “Meter” sei. Drei Jah­re nach der ent­spre­chen­den Bekannt­ga­be trat die könig­li­che Ver­ord­nung offi­zi­ell in Kraft. Anfang des 19. Jahr­hun­derts wur­de das Maß- und Gewichts­ein­heits­ge­setz ins Leben geru­fen und dem Eich­amt in den ein­zel­nen Regio­nen wur­de eine beson­de­re Bedeu­tung zuteil.

Wissenswerte Fakten zum Mess- und Eichwesen

Das Eich­amt ist in jedem Bun­des­land für das gesetz­li­che Mess­we­sen zustän­dig. Das Auf­ga­ben­ge­biet ist über­aus viel­schich­tig. So ist in dem Zusam­men­hang zu beach­ten, dass jedes Mess­ge­rät – egal, ob zur Mes­sung der Län­ge, des Gewich­tes, des Volu­mens, der Dich­te oder der Tem­pe­ra­tur – nach einem spe­zi­ell aus­ge­rich­te­ten Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren in den Ver­kehr gebracht wer­den muss. Die­se Vor­ga­be ist im Mess- und Eich­ge­setz (Mes­sEG) ver­an­kert. Sofern die eich­pflich­ti­gen Gerät­schaf­ten spä­ter so modi­fi­ziert wer­den – aus wel­chen Grün­den auch immer – dass sie in ihrer Bau­art ver­än­dert oder über­ar­bei­tet sind, muss ein wei­te­res Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den. Die Ein­hal­tung die­ser Richt­li­nie wird durch das Eich­amt genau kon­trol­liert und über­wacht. Es gibt im Mess- und Eich­we­sen kla­re Defi­ni­tio­nen der Begriff­lich­kei­ten Mes­sen, Mess­grö­ßen, Prü­fen, Jus­tie­ren, Kali­brie­ren und Eichen.

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen

Mit der Bezeich­nung “Mes­sen” ist ein expe­ri­men­tel­les Pro­ze­de­re gemeint, durch wel­ches ein spe­zi­fi­scher Wert einer bestimm­ten phy­si­ka­li­schen Grö­ße “als Viel­fa­ches einer Ein­heit oder eines Bezugs­wer­tes” eru­iert wird. Mess­grö­ßen sind hin­ge­gen Wer­te wie die Län­ge, die Dich­te, die Tem­pe­ra­tur, die Strom­stär­ke oder die Leis­tung einer phy­si­ka­li­schen Grö­ße. Das “Prü­fen” beschreibt eine wesent­li­che Auf­ga­be, die durch das Lan­des­amt für Mess- und Eich­we­sen zu erfol­gen hat. Es geht dabei dar­um, fest­zu­stel­len, inwie­fern das jewei­li­ge Mess­ge­rät oder die Pro­be die gesetz­li­chen Vor­ga­ben und Mess­be­din­gun­gen erfüllt und ob Tole­ran­zen und Feh­ler­gren­zen tat­säch­lich ein­ge­hal­ten wer­den. Der Begriff des Eichens umfasst die Prü­fung von Mess­ge­rä­ten gemäß der aktu­ell gül­ti­gen Eich­vor­schrif­ten sowie die anschlie­ßen­de Stem­pe­lung der geprüf­ten Gerät­schaf­ten. Durch den Stem­pel des Eich­am­tes wird beur­kun­det, dass das in Augen­schein genom­me­ne Mess­ge­rät zu dem Zeit­punkt der Prü­fung allen recht­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spro­chen hat.

Die Stem­pe­lung erfolgt mit dem soge­nann­ten Haupt­stem­pel. Sobald die­ser auf die zuvor geprüf­ten Mess­ge­rä­te auf­ge­bracht ist, bedeu­tet das, dass sie die Prü­fung erfolg­reich durch­lau­fen haben und dem­entspre­chend geeicht sind. Dem­ge­mäß dür­fen sie ohne Wei­te­res in den Ver­kehr gebracht, auf­ge­stellt und in der Öffent­lich­keit ver­wen­det wer­den. Die gesetz­lich zuge­stan­de­nen Feh­ler­men­gen oder Tole­ranz­gren­zen wer­den somit nicht über­schrit­ten, sodass auch der Ver­brau­cher kor­rekt abge­mes­se­ne Güter erhält. Auch mit Blick auf die Gewähr­leis­tung prä­zi­ser Daten und Wer­te in Wis­sen­schaft und For­schung ist es essen­zi­ell, geeich­te Gerä­te zu benut­zen, deren Feh­ler­men­gen­quo­te gering ist.

Der Stem­pel vom Eich­amt setzt sich aus dem Eich- und dem Jah­res­zei­chen zusam­men. Das Jah­res­zei­chen benennt die Gül­tig­keits­dau­er der zuvor durch­ge­führ­ten Eichung. Bei Mess­ge­rä­ten, bei wel­chen die Gül­tig­keits­dau­er der Eichung als unbe­fris­tet fest­ge­legt wur­de, gibt der Beam­te der Eich­be­hör­de nur das jewei­li­ge Zei­chen des Jah­res an, in wel­chem das Gerät geeicht wurde.

Diese Aufgaben hat das Landesamt für Mess- und Eichwesen

Das Lan­des­amt für Mess- und Eich­we­sen hat in vol­lem Umfang dafür Sor­ge zu tra­gen, dass der Voll­zug des gel­ten­den Eich­ge­set­zes bzw. des Mess- und Eich­ge­set­zes über­wacht, geprüft und umge­setzt wird. So gilt es, die unter­schied­lichs­ten Mess­ge­rä­te zu eichen, wie zum Bei­spiel Waa­gen, Gewichts­stü­cke und Mess­ge­rä­te. Auch ist das Eich­amt zustän­dig für die Eichung von Tank­fahr­zeu­gen, Zapf­säu­len und Taxa­me­tern. Zudem müs­sen Geschwin­dig­keits­über­wa­chungs- und Ver­kehrs­mess­ge­rä­te sowie vie­le ande­re Appa­ra­tu­ren und Gerä­te geeicht wer­den. Eine wei­te­re wesent­li­che Auf­ga­be der Eich­äm­ter ist die mess­tech­ni­sche Über­wa­chung, Prü­fung und Kon­trol­le von Phar­ma- und Medi­zin­pro­duk­ten. Die­se Kate­go­rie umfasst unter ande­rem alle medi­zi­ni­schen Mess­ge­rä­te, die auf dem Gebiet der Arz­nei­mit­tel- und Heil­kun­de von Rele­vanz sind.

Das Eich­amt ist über­dies für die Markt­über­wa­chung von Mess­ge­rä­ten unter­schied­lichs­ter Art zustän­dig. Ins­be­son­de­re dann, wenn die­se der “Richt­li­nie 2004 / 22 / EG über Mess­ge­rä­te sowie der Richt­li­nie 2009 / 23 / EG über nicht selbst­tä­ti­ge Waa­gen” unter­lie­gen. Außer­dem ist das Eich­amt für die Über­wa­chung der staat­lich aner­kann­ten Behör­den und Prüf­stel­len ver­ant­wort­lich. Dies­be­züg­lich ist ins­be­son­de­re von den Insti­tu­tio­nen die Rede, bei denen die Eichung von Ver­brauchs­mess­ge­rä­ten, wie zum Bei­spiel Gas- und Was­ser­zäh­lern, Elek­tri­zi­täts- oder Wär­me­zäh­lern im Vor­der­grund steht. Wei­ter­hin gehö­ren die Zulas­sung und die Über­wa­chung von Mess­ge­rä­ten für die Eichung selbst zum Auf­ga­ben­ge­biet der Eich­äm­ter. Das Leis­tungs­spek­trum umfasst hier­bei die Eichung von Prüf­stän­den sowie die Kon­trol­le und die Befund­s­prü­fung von Mess­ge­rä­ten, mit denen ande­re Appa­ra­tu­ren über­wacht und kon­trol­liert wer­den. Die Prü­fung von Gewich­ten und Volu­mi­na bei Umver­pa­ckun­gen oder Fer­tig­pa­ckun­gen ist ein wei­te­res wesent­li­ches Auf­ga­ben­ge­biet der Eich­äm­ter. Eben­so wie die pro­fes­sio­nel­le Bera­tung von Ver­brau­chern und Händ­lern auf dem gesam­ten Gebiet des Eich­rechts. Grund­sätz­lich ist die Kon­trol­le des Eich­am­tes in den ver­schie­dens­ten Berei­chen des beruf­li­chen und unter­neh­me­ri­schen All­tags von Bedeu­tung. Im Medi­zin-Sek­tor, in Wis­sen­schaft, For­schung und Phar­ma­ko­lo­gie sowie im Groß- und Ein­zel­han­del oder auch in etli­chen Industrie‑, Hand­werks- und Wirtschaftsbereichen.

Es gibt Unter­neh­men, die über eine vom Eich­amt benann­te Stel­le ver­fü­gen oder die durch das Lan­des­amt für Mess- und Eich­we­sen mit einer sol­chen Befug­nis aus­ge­stat­tet wor­den sind. Eine der­ar­ti­ge Insti­tu­ti­on ist stets neu­tral und für die gesetz­mä­ßi­ge Durch­füh­rung von Prü­fun­gen sowie dar­über hin­aus für die Ertei­lung von Beschei­ni­gun­gen zustän­dig. Vor­nehm­lich ist in die­sem Zusam­men­hang bei­spiels­wei­se vom TÜV oder von der DEKRA und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen die Rede.

Hin­weis:
Mess­ge­rä­te, die durch den TÜV oder durch die DEKRA oder ande­re rele­van­te Insti­tu­tio­nen geeicht wor­den sind, dür­fen nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in den Ver­kehr gebracht wer­den. So ist es unab­ding­bar, sie mit einer CE-Kenn­zeich­nung – das steht für Con­for­mi­tée Euro­pée­ne – zu ver­se­hen. Des Wei­te­ren muss die Behör­de genannt wer­den, wel­che den ent­spre­chen­den Her­stel­ler kon­trol­liert und über­wacht bzw. die Eichung durch­ge­führt hat.

Verstoß gegen die Gesetzgebung im Mess- und Eichwesen

Das Lan­des­amt für Mess- und Eich­we­sen gibt vor, dass jeder Besit­zer von eich­pflich­ti­gen Mess­ge­rä­ten dafür Sor­ge zu tra­gen hat, dass die jeweils gel­ten­den Richt­li­ni­en ein­ge­hal­ten wer­den. Sofern ein Mess­ge­rät nicht sach­ge­mäß behan­delt oder wenn die zuge­stan­de­ne Ver­kehrs­feh­ler­gren­ze nicht adäquat ein­ge­hal­ten wird, so muss das Eich­amt hier­über infor­miert wer­den. In der Kon­se­quenz ist es erfor­der­lich, den auf­ge­brach­ten Haupt­stem­pel von dem betref­fen­den Gerät zu ent­fer­nen und es damit zu entwerten.

Nach Ablauf der Eichung ist es gene­rell nicht mehr gestat­tet, das jewei­li­ge Mess­ge­rät auf­zu­stel­len, es in den Ver­kehr zu brin­gen oder es zu benut­zen. Auch hier­für müs­sen die Eich­äm­ter Sor­ge tra­gen. Das Eich­ge­setz (Para­graf 19 Abs. 1 Nr. 3 Absatz 4) besagt, dass die Per­son oder der Unter­neh­mer, wel­cher nicht geeich­te Mess­ge­rä­te ver­wen­det oder in Betrieb nimmt, eine Ord­nungs­wid­rig­keit begeht. Die­se wird durch das Mess- und Eich­we­sen mit einer Geld­bu­ße belegt.

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen – ein facettenreiches Aufgabengebiet

So viel­schich­tig die Auf­ga­ben im Bereich Mess- und Eich­we­sen sind, so sehr steht doch vor allem ein Aspekt im Fokus – der Schutz der Ver­brau­cher. So ist die Eich­pflicht eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die rich­ti­ge Mes­sung in ver­schie­de­nen Berei­chen. Laden­tisch­waa­gen auf dem Wochen­markt oder im Super­markt müs­sen geeicht sein, damit der Ver­brau­cher nicht weni­ger Ware bekommt, als er tat­säch­lich bezahlt. Das­sel­be Prin­zip gilt auch an Tank­stel­len, bei Gas- und Was­ser­zäh­lern, bei Tank­wa­gen für Flüs­sig­gas oder Öl sowie für vie­le wei­te­re Bereiche.

Das Eich­amt gibt mit Blick auf den Para­gra­fen 34 der Mess- und Eich­ver­ord­nung (Mes­sEV) vor, dass die Eich­frist eines eich­pflich­ti­gen Mess­ge­rä­tes grund­sätz­lich 24 Mona­te beträgt. Wei­te­re Fra­gen zur jewei­li­gen Gesetz­ge­bung beant­wor­ten die zustän­di­gen Mit­ar­bei­ter der Eich­äm­ter gern.

FAQs As-Wägetechnik – Eichämter und die Aufgaben

Seit wann gibt es das Eichamt?

Es war im Jah­re 1912, als die bereits bestehen­den Eich­äm­ter in Deutsch­land ver­staat­licht wur­den. In den Anfän­gen spiel­ten vor allem die Maß­ein­hei­ten Zoll, Elle und Fuß eine Rol­le. Heu­te hin­ge­gen ist die Viel­falt der Gewichts- und Maß­ein­hei­ten deut­lich viel­schich­ti­ger. Um eine mög­lichst hohe Trans­pa­renz mit Blick auf das Wohl der Ver­brau­cher zu gewähr­leis­ten, wur­de das Eich­amt einberufen.

Was sind die wesentlichen Aufgaben der Eichämter?

Eich­äm­ter sind vor allem mit der Eichung und der Ver­wen­dungs- und Markt­über­wa­chung von Mess­ge­rä­ten betraut. Aller­dings nur dann, wenn die­se Gerät­schaf­ten mit Blick auf ihren Ver­wen­dungs­zweck tat­säch­lich dem Eich­recht unter­lie­gen. Ent­spre­chen­de Prü­fun­gen nimmt das Eich­amt vor.

Wem unterstehen Eichämter?

Jedes Eich­amt in Deutsch­land unter­steht dem Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um des Lan­des. In der Schweiz ist das Eid­ge­nös­si­sche Insti­tut für Metro­lo­gie (METAS) für das Mess- und Eich­we­sen zustän­dig, wäh­rend in Öster­reich das Bun­des­amt für Eich- und Ver­mes­sungs­we­sen die wei­sungs­ge­ben­de Posi­ti­on innehat.

Wann unterliegen Messgeräte der Eichpflicht?

Ganz gleich, ob Waa­gen, Tem­pe­ra­tur­mess­ge­rä­te oder ande­re Appa­ra­tu­ren – wenn sie für die Her­stel­lung oder für die Prü­fung von Medi­ka­men­ten zum Ein­satz kom­men, sind sie in Anleh­nung an den Para­gra­fen 3 des Eich­ge­set­zes eich­pflich­tig. Unge­eich­te Gerä­te, die der Eich­pflicht unter­lie­gen, dür­fen unter kei­nen Umstän­den auf­ge­stellt, in den Ver­kehr gebracht oder benutzt werden.

Wo kann das jeweils zuständige Eichamt kontaktiert werden?

Auf den Online-Prä­sen­zen der zustän­di­gen Behör­den sind alle rele­van­ten Kon­takt­da­ten sowie wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den ent­spre­chen­den Ämtern einsehbar.

Hea­der­bild: © Shut­ter­stock / Syda Productions

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