Eichpflicht für Waagen: Ein wichtiger Schutz für Sie und Ihre Kunden
Was die Waage im Geschäft anzeigt, sollte schon stimmen – auf diesen Grundsatz verlassen sich täglich Millionen von Menschen auf der ganzen Welt. Schließlich sollten 100 Gramm Käse immer 100 Gramm und nicht in Wirklichkeit 98 oder 102 Gramm sein. Damit das angezeigte Gewicht immer dem physikalischen Gewicht des Wiegegutes entspricht, müssen Waagen zu festen Terminen geeicht werden. Auch die heute üblichen elektronischen Waagen sind, wie alle anderen Messgeräte auch, präzise und empfindliche Geräte, deren richtige Funktion kontinuierlich mit den geltenden Normen abgeglichen werden muss.
Was ist die Eichpflicht und wie lange gilt sie schon in Deutschland?
Aktuell maßgeblich für die Eichpflicht von Waagen ist die Mess- und Eichverordnung in ihrer Version von 1. Januar 2015, der das Mess- und Eichgesetz (MessEG) zugrunde liegt, europäisch ist die Messgeräterichtlinie MID 2004/22/EG seit 2006 in Kraft.
Technisch verantwortlich für die Einhaltung und Normierung der für die Eichung zugrunde liegenden physikalischen Einheiten, bei Waagen also die Definition der SI-Einheit “Gramm”, ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Kooperation mit den EU-Behörden und internationalen Instituten für Industrienormung. So soll nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa und weltweit sichergestellt werden, das die Waagen im internationalen Handelsverkehr das richtige Gewicht anzeigen.
Wann gilt eine Waage als eichfähig und muss geeicht werden?
Die Eichpflicht für Waagen gilt in Deutschland für alle im gewerblichen Einsatz befindlichen Wiegeeinrichtungen. Diese Eichpflicht für Waagen kann aber nur von Waagen erfüllt werden, deren Eichfähigkeit von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgestellt wurde. Hierzu wird die Konstruktion der Waage einer amtlichen Prüfung unterzogen, die in einer innerstaatlichen und/oder europäischen Zulassung mündet.
Eine Eichung ab Werk, die sogenannte Ersteichung, welche nur durch den Waagenhersteller vorgenommen werden darf, ist grundsätzlich gesetzlich gestattet. Das vor Ort zuständige Eichamt muss in diesem Fall lediglich die sogenannten Nacheichungen vornehmen, Ausnahmen betreffen vorwiegend in der Industrie eingesetzte Spezialwaagen. Ab Werk ungeeichte, aber eichfähige Waagen können zu einem späteren Zeitpunkt, allerdings nur durch den Hersteller geeicht werden.
Ersteichung und Konformitätsbescheinigungen für Waagen
Bei den meisten in Deutschland gewerblich genutzten Waagen entfällt durch die Richtlinie MID 2004/22/EG von 2006 die bis dahin erforderliche Ersteichung durch das zuständige Eichamt, bezogen ist diese allerdings nur auf selbsttätige Waagen. Die Hersteller der Waagen müssen stattdessen eine Konformititätsfeststellung beantragen, die Waagen erhalten im Anschluss ein CE-Zeichen und sind für den Handelsverkehr zugelassen.
In Handel und Logistik hingegen sind nichtselbsttätige, geeichte Waagen standardmäßig im Einsatz, beispielsweise in der Bemessung von Verpackungsgewichten oder bei der Abfüllung von Schüttgütern. Diese Waagen müssen erstgeeicht werden.
Wie lange ist eine amtliche Eichung gültig und wer darf eichen?
Nach einer Eichung durch das Eichamt fordert die Eichpflicht für Waagen nach zwei Jahren beziehungsweise drei Jahren bei einer Höchstwiegelast von mindestens drei Tonnen eine erneute Eichung. Da die Ersteichung heute im Regelfall durch den Hersteller durchgeführt wird, kann die turnusmäßige Nacheichung beim zuständigen Eichamt beantragt werden. Das Eichamt als hoheitliche Behörde führt nicht nur über die in seinem Zuständigkeitsbereich gemeldeten, eichpflichtigen Waagen Buch, sondern verteilt auch die Eichsiegel, welche im Geschäftsverkehr transparent die Erfüllung der Eichpflicht für Waagen durch Händler zeigen.
Wie wiegt eine Waage und was wird eigentlich geeicht?
Bei einer Balkenwaage war das Funktionsprinzip der Waage nahezu sprichwörtlich bildhaft: Das Wiegegut auf der einen Waagschale wurde so lange mit erst größeren und dann kleineren Wiegestücken austariert, bis der Balken der Waage im Gleichgewicht hing.
Mit dem Aufkommen von Federwaagen, die das Gewicht über einen Wiegeteller auf eine Feder übertragen, die wiederum einen Zeiger auf einer Skala bewegt, wurde die technische Ausführung der Waagen schon anspruchsvoller: Das Zusammenspiel Federdruck und Wiegeteller, Zeiger und Skala unterliegt und unterlag der Eichpflicht und wird und wurde durch das Eichamt überprüft.
Die Eichpflicht für Waagen gilt auch bei elektronischen Waagen
Mit den seit den 1980er Jahren üblich gewordenen, elektronischen Waagen sind sogenannte Wägezellen aufgekommen. Die Eichpflicht für Waagen bezieht sich nun nicht mehr auf einen rein mechanischen, sondern auf einen elektronischen Vorgang: Das Gewicht, welches auf die Waage gelegt wird, erzeugt über die Wägezelle einen elektronischen Impuls, der von einer Wägelektronik in der Waage ausgewertet wird. Zum Schutz vor Manipulationen wird dieser Impuls verschlüsselt im sogenannten AES (Advanced Encryption)-Standard übertragen – eine wichtige Grundlage für die Erteilung der Eichfähigkeit durch das PTB. Das verschlüsselt übertragene Signal aus der Wägezelle wird anschließend in der Waagenelektronik ausgewertet und weiterverarbeitet: Diese kann, beispielsweise an der Bedienungstheke in einem Supermarkt, in Kombination mit einer hinterlegten Preisinformation für das Produkt direkt den Endpreis für die abgewogene Menge ermitteln.
Eichungsservice: As-Wägetechnik unterstützt Sie im Rahmen der Eichpflicht für Waagen
Bei As-Wägetechnik verfügen wir über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Eichservice und wissen, worauf beim Eichen besonders zu achten ist. Wir bieten unseren Service in ganz Deutschland sowie Österreich, der Schweiz und Liechtenstein an.
Neben der eigentlichen Eichung, streng nach den Vorgaben des Eichamtes und der Eichpflicht für Waagen, bieten wir Ihnen noch die folgenden Services für Ihre Wägetechnik an:
- Komplettreinigung Ihrer Waagensysteme und Funktionsprüfung des mechanischen Aufbaus
- Reinigung der Thermoleisten und der Papierführung bei Waagen mit Thermodruckern
- Kalibrierung und Justage mit zertifizierten Prüfgewichten
- Elektrische und elektronische Prüfung
- Prüfung der Analogsignale, des D/A‑Wandlers und des Netzteils
- Prüfung der Justierautomatik
- Aktualisierung und Führung Ihrer Waagenlisten
- Erstellung von Prüfprotokollen.
Kontaktieren Sie uns einfach für eine ausführliche Beratung zu unseren Dienstleistungen – wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich zu einem Eichtermin.
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