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AS-Wägetechnik Magazin

AGB's

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der As-Wägetechnik GmbH (Innlandsfassung)

1.) Geltung dieser Bedingungen

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller.
  2. Abreden, die unsere Bedingungen ändern oder ergänzen, Nebenabreden sowie Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Handelsvertreter und Handlungsreisende dürfen für uns verbindliche Erklärungen nicht abgeben oder entgegennehmen.

2.) Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen dienen nur der vorläufigen Orientierung des Bestellers.

3.) Bestellungen, Auftragsbestätigungen

  1. Bestellungen sind für den Besteller bindend. Wir werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verpflichtet. Ist der Besteller jedoch nicht Kaufmann, so gilt die Bestellung als angenommen, wenn wir deren Annahme nicht innerhalb 30 Werktagen schriftlich ablehnen
  2. Wird die Ware dem Besteller vor Zugang der Auftragsbestätigung, des Bestätigungsschreibens bzw. der Rechnung überlassen, so erfolgt die Überlassung leihweise.

4.) Preise und Zahlung

  1. Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Wir behalten uns im kaufmännischen Geschäftsverkehr sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen vor, die Preise gemäß § 315 BGB zu berichtigen, wenn sich einzelne Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über wesentliche Umstände hinsichtlich des Ersatzzweckes und des Einsatzortes gemacht hat oder nach Absendung der Auftragsbestätigung, Änderung des ursprünglichen Auftragsumfanges verlangt.
  2. Handelsvertreter oder Handlungsreisende haben keine Befugnis zu Inkasso und Stundungsabreden.
  3. Eine Aufrechnung mit den von uns bestrittenen oder noch nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist nicht zulässig. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen, des öffentlichen Rechtes oder öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Besteller zur Zurückbehaltung von Zahlungen nicht berechtigt.
  4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel zur Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Unsere Rechnungen werden grundsätzlich am Tag der Rechnungserteilung (Rechnungsdatum) fällig. Mangels anderer Vereinbarung räumen wir jedoch dem Besteller zum Ausgleich eine Frist von einer Woche nach Rechnungsdatum ein.
  6. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz der in unseren Rechnungen aufgeführten Bankinstitute.

5.) Lieferzeit, Teillieferung, Verzug

  1. Für unseren Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt folgendes:
    Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd; sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung, nicht vor Klärung aller technischer Einzelheiten und nicht bevor der Besteller alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Geschäftes erfüllt hat.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Betriebsstörungen bei uns oder unseren Unterlieferanten durch Arbeitskämpfe oder durch andere Umstände gehindert, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

6.) Versand, Gefahrübergang

  1. Wir liefern ab Werk. Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.
  2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Käufer zu vertreten sind, so geht jede Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
  3. Sollte der Besteller bei Versandbereitschaft die Liefergegenstände nicht sofort abnehmen, dann lagern wir sie nach Möglichkeit für ihn auf sein Risiko. Diese Lagerung entbindet den Besteller jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung eintritt.

7.) Verpackung

Kistenverpackung und Verschläge werden nur leihweise überlassen. Die dafür angesetzten Pfandbeträge scheiben wir wieder gut wenn das Verpackungsmaterial innerhalb eines Monats gerechnet ab Lieferdatum, in gutem Zustand frachtfrei an das Lieferwerk zurückgesandt ist.

8.) Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller entstandenen Ansprüche vor. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des vorigen Satzes.
  2. Wenn der Besteller Wiederverkäufer ist, darf er die Vorbehaltsware durch Umsatzgeschäfte veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
  3. Der Besteller tritt schon im Voraus die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
  4. Auf unser Verlangen hat er seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  5. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellung sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die darauf entstehenden Kosten trägt der Besteller.
  6. Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten für die Interventionen trägt der Besteller.
  7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unserer Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit freizugeben.

9.) Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort uns gegenüber (nicht gegenüber unseren Handelsvertretern und Handlungsreisenden) zu rügen.
  2. Zur Wahrung der Rügepflicht genügt die rechtzeitige Absendung einer schriftlichen Mängelrüge unter genauer Bezeichnung der beanstandeten Mängel.
  3. Bei nicht rechtzeitiger Mittteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten als genehmigt.
  4. Verborgene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Feststellung zu rügen.
  5. Den Erfüllungsort der Nacherfüllung legen wir vor jedem einzelnen Nacherfüllungsversuch, egal ob durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, jeweils gesondert fest.

10.) Mängelhaftung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung. Sollte der Besteller nicht Kaufmann sein, so steht ihm fernerhin nach seiner Wahl das Recht der Minderung des Kaufpreises oder das Recht der Wandlung des Vertrages für den Fall zu, dass der Mangel durch die Nachbesserung nicht beseitigt werden konnte.
  2. Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Fristen beginnen ab Rechnungsdatum oder im Falle der Ziffer 6 c, mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
  3. Für Ersatzteile und Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  4. Die Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung erlöschen, wenn er uns nicht die nötige Zeit und Gelegenheit und Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel im Rahmen der normalen Geschäftszeit gibt.
  5. Die Absätze a bis c gelten nur, wenn der Liefergegenstand im Inland verbleibt.
  6. Für etwaige Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind übernehmen wir keine Gewährleistung:
    Mangelhafte Angaben über:
    den Aufstellungsort, die Staubverhältnisse, schädliche Umwelteinflüsse, das Wägegut und dessen Eigenschaften, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Eingriffe durch nicht von uns autorisierte Personen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung.
    Chemische, elektronische, elektromechanische, elektrostatische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind oder wenn unsere Ware ohne unsere Zustimmung mit An-, Auf- oder Unterbauten, sowie festen und flexiblen Anschlüssen für Leitungen oder andere Geräte versehen werden.

11.) Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Sonstige Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht.
  2. Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von mittelbaren und unmittelbaren Schäden die nicht an dem Liefergegensand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

12.) Gültigkeitsklausen

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Bedingungen ungültig so bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam.

13.) Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsteilen gilt der Gerichtsstand München als vereinbart.

  1. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Falle sind wir berechtigt auch dann das Amtsgericht München anzurufen, wenn der gemäß § 23 GVG höchst zulässige Streitwert überschritten wird.
  2. Soweit der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss dieser Gerichtsstand entfällt.
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